Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 431 
3. Bei Nichtbefolgung des § 665 Recht des Auftraggebers zur 
Zurückweisung des Geschäfts (vgl. dazu K. R. 57 295) und Schadensersatz- 
pflicht des Beauftragten. Zur Auslegung des § 655 vgl. E. R. 565 
(Fehlen bestimmter Weisungen). 
Tc) Rechenschaftsablegung 8. 666. 
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die er- 
forderlichen Nachrichten zu geben?, auf Verlangen über den Stand 
des Geschäfts Auskunft zu ertheilen" und nach der Ausführung 
des Auftrags s Rechenschaft abzulegen." 
591 Satz 1, I18 597, IIb 653, III 653. M. II, 587, 538. Prot. 11, 
057 bis 360. — 88 27/, 40, 86, 675, 681, 713. 
1. Unaufgefordert, im Gegensatze zur Auskunftserteilung. Über 
Verpflichtung des Patentanwalts E. R. 6929. Die Nachrichtspflicht er- 
möglicht dem Auftraggeber, nach Lage der Sache den Auftrag oder die 
Anweisungen zu ändern. . A.* vor 8 104. 
3. D. h. nach, wenn auch vorzeitig eingetretener Beendigung des 
Austragsverhältnisses E. R. 56 116. 
Auch unaufgefordert. Entsprechend HGB. 88 384,", 4072. Bei 
Legung einer Schlußrechnung kann auf frühere Rechnungen Bezug ge- 
nommen werden 4. R. 49 8938. Vergütung kann nicht vor Ablegung der 
Rechnung verlangt werden. Beim Vorhandensein von Einnahmen und 
Ausgaben oder eines von beiden § 259. Bei einer Mehrheit von Auf- 
traggebern § 432. Nicht zwingende Vorschrift. 
d) Herausgabe d. Erhaltenen §. 667. 
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, 
was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus 
der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.? 
1 592, II # 598, IIb 654, III 654. M. II, 538, 589. Prot. II, 360 bis 
365. — 88 272, 40, 86, 675, 681, 718, 1381, 1646. HG. 8 392. Sto . 
88 2661 Nr. 2. Unl W. 8 12. 
1. Einschließlich die Nutzungen (§ 100), sowie die Geschenke und 
Extraprovisionen, die er von Dritten nicht ausdrücklich für seine Person, 
sondern wegen des Abschlusses des aufgetragenen Geschäfts erhalten hat 
E. K. 55 91. Gleichgültig ist, ob er das aufgetragene Geschäft im eigenen 
oder im Namen des Auftraggebers geschlossen hat ZE. R. 54 8. 
2. Bei einem Inbegriffe von Gegenständen vgl. § 260. Der 
Herausgabeanspruch ist nicht abhängig von der Rechnungslegung 2. 
IW. 1195. Was der Beauftragte einzuziehen hat, aber noch nicht ein- 
gezogen hat, schuldet er bis zur Einziehung weder bedingt noch betagt 
E. R. 53380. Bis zur Herausgabe unterliegt das im eigenen Namen 
Erlangte dem Zugriffe der Gläubiger des Beauftragten 4. N. 54 101, 
58 78. Darüber, ob der Auftrag, die Forderung des Auftraggebers 
im eigenen Namen zur Leistung an den Auftraggeber einzuklagen, den 
Oraustragten berechtigt, im eigenen Namen zu klagen, vgl. . JW. 05715. 
Hat der Beauftragte im eigenen Namen kontrahiert, dann muß er auch
	        
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