Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  399

die  unter  seiner  Anordnung  oder  seiner  Leitung  vorzunehmen
sind,  so  zu  regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen  Gefahr  für  Leben
und  Gesundheit  soweit  geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung
  es  gestattet.“

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
  so  hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung  des  Wohnund
  Schlafraums,  der  Verpflegung  sowie  der  Arbeits-  und
Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu
treffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit
und  die  Religion  des  Verpflichteten  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm  in  Ansehung  des
Lebens  und  der  Gesundheit  des  Verpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht",  so  finden  auf  seine  Verpflichtung  zum
Schadensersatze  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  842  bis  846  entsprechende  Anwendung.8·2#

IIa  5581,  IIb  610,  III  610.  Prot.  II,  289  bis  294.  D.  79.  Abs.  1  u.
Abs.  8  geänder,  Abs.  2  neu  eingefügt  durch  RLK.

1.  §  618  findet  Anwendung  im  Gesinderechte  (s.  a.  955)  und  ist
analog  anwendbar  beim  Werkvertrag,  E.  R.  55  36,  JW.  10  .
Zwingend  §  619.

2.  Räume  sind  nicht  nur  die  Arbeitsstätten,  sondern  auch  Treppen,
Zugänge  (aber  nicht  die  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Wege)  usw.,
die  der  Dienstpflichtige  anläßlich  seiner  Obliegenheiten  betreten  muß.
2.  JW.  02  B  133,  06  460,  10  180·.168,  11757  (E.  Gr.  46  31,  Sachs.  12½50);
.  JW.  04%  07  673,  Gr.  48315  (Aborte),  ZE.  JW.  03  3.188  (Schutz  gegen
Brandgefahr),  Gr.  48  348.

3.  E.  JW.  04  388  (Schutzvorrichtungen,  Schutzbrillen).

4.  Die  Verpflichtung  muß  beim  Mangel  besonderer  Vereinbarungen
nach  §  242  bestimmt  werden  E.  JW.  02  B.1288,  11757.  Vertretung  des
Ehemanns  bzw.  seiner  Verpflichtung  aus  §  618  durch  die  Frau  E.
IW.  06/%.

5.  GewO.  §  120à;  HGB.  8  62;  SeemO.  88  35  ff.;  RVersO.
§§  848,  1030,  1199.  Absolute  Sicherheit  wird  nicht  verlangt;  die  Verkehrssitte
  ist  maßgebend;  mit  dem  Mangel  der  Aufmerksamkeit  der
Dienstpflichtigen  hat  der  Dienstberechtigte  zu  rechnen.  E.  Gr.  46  117.
Pflicht,  auf  die  Gefährlichkeit  der  übernommenen  Verrichtung  aufmerksam
zu  machen,  E.  R.  345,  JW.  08°8.

6.  §  617  A.  3.

7.  Zu  prüfen  bleibt,  ob  die  Verletzung  dieser  Vertragspflicht  dem
Dienstberechtigten  zur  Schuld  angerechnet  werden  kann,  E.  JW.  O01717.
Wegen  seines  Ensschudigungsbenbeises  E.  Gr.  48  vos  10.  Haftung  für
Dritte  §  278.  Konkurrierendes  Verschulden  des  Dienstpflichtigen  8  254.
4.  JW.  04  20,  07  5,  10  2.

8.  Wegen  Kündigungsrechts  vgl.  §8  629,  6282.