VIII. Abschnitt. 1. Tit.: Hypothek. 771
2. Grundschuld, Rentenschuld §8§ 11921, 1199. Das Pfandrecht
muß bereits worhanden sein, E. KG. 23 154, 9883 A. 7.
3. 81177 A. 1, E. Ké#. 26 1. Der Fall, daß die Hypothek nach
Veräußerung des Grundstücks auf den bisherigen Eigentümer übergeht,
ist nicht getroffen, E. FG. 3187, Bay. 331. 4. gemäß 8§8 883
ber die besondere Bedeutung und Wirkung in diesem Falle (kein mit
einem Range ausgestattetes dingliches Recht) E. Gr. 52 1070 54 a022,
FG. 7 8#4 13, 8 14, 12 ¼5, Bay. 77“, R. 72 28. — Erlischt durch Ausfall
bei 3wangeberseigerung. E. FG. 1 — E. JW. 11 587.
5. Hypothek erlischt erst durch Löschung (8 875). — Abkommen, daß
der Eigentümer die Hypothek nicht oder nicht schlechthin löschen lassen
dürfe, emtbhrt der dinglichen Wirkung und ist nicht eintragungsfähig.
Anders für Kreditanstalten nach a. 167. — Vormerkung auf dem Hpothekenbrief
zu vermerken, GBO. 8 62, ZE. KG. 21 A. 5, FG. 6 165
24. Wechsel der persönlichen
ch th 8. 1180.
An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek
besteht 1, kann eine? andere Forderung gesetzt werden. Zu der
Aenderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers
sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlichs;
die Vorschriften des §. 873 Abs. 2" und der 8§. 876, 878
finden entsprechende Anwendung.
Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen
Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger
zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist
dem Grundbuchamts oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2
und des §. 876 finden entsprechende Anwendung.
La 1087, IIb 1164, II 1168. Prot. III, 725, VI, 245. D. 148.
1. 838 1113, 1164 A. 3, E. FG. 7155. — Auf Grund- und Rentenschulden,
auch die Eigentümergrundschuld nicht anwendbar (88 1192,
1198, 1199), 4 R. 48 59; wohl aber auf den durch den Tülgungssonds
edeckten Teil der Darlehnshypothek einer Kreditanstalt (8 11152), #.
23½3. — Für ältere bayr. Hypotheken, 2. Bay. 8 388.
2 oder mehrere desselben oder eines anderen Gläubigers (Abs. 2).
Für die Höchstbetragshypothek § 1190 A. 2.
3. entsprechend den §8 8731, 877. — GB0. 88 19, 40, 65. —
Vormerkung § 883. — Nicht erforderlich Einwilligung des persönlichen
Schuldners, unbeschadet der §8 1164, 1165.
4. Z. R. 50 , 60 60. 5. 8 873 A. 16.
25. Bollstreckungsbefriedigung §. 1181.
Wird der Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so
erlischt die Hypothek.5
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