Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  771

2.  Grundschuld,  Rentenschuld  §8§  11921,  1199.  Das  Pfandrecht
muß  bereits  worhanden  sein,  E.  KG.  23  154,  9883  A.  7.

3.  81177  A.  1,  E.  Ké#.  26  1.  Der  Fall,  daß  die  Hypothek  nach
Veräußerung  des  Grundstücks  auf  den  bisherigen  Eigentümer  übergeht,
ist  nicht  getroffen,  E.  FG.  3187,  Bay.  331.  4.  gemäß  8§8  883

ber  die  besondere  Bedeutung  und  Wirkung  in  diesem  Falle  (kein  mit
einem  Range  ausgestattetes  dingliches  Recht)  E.  Gr.  52  1070  54  a022,
FG.  7  8#4  13,  8  14,  12  ¼5,  Bay.  77“,  R.  72  28.  —  Erlischt  durch  Ausfall
bei  3wangeberseigerung.  E.  FG.  1  —  E.  JW.  11  587.

5.  Hypothek  erlischt  erst  durch  Löschung  (8  875).  —  Abkommen,  daß
der  Eigentümer  die  Hypothek  nicht  oder  nicht  schlechthin  löschen  lassen
dürfe,  emtbhrt  der  dinglichen  Wirkung  und  ist  nicht  eintragungsfähig.
Anders  für  Kreditanstalten  nach  a.  167.  —  Vormerkung  auf  dem  Hpothekenbrief
  zu  vermerken,  GBO.  8  62,  ZE.  KG.  21  A.  5,  FG.  6  165

24.  Wechsel  der  persönlichen

ch  th  8.  1180.

An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
besteht  1,  kann  eine?  andere  Forderung  gesetzt  werden.  Zu  der
Aenderung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigenthümers
  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlichs;
die  Vorschriften  des  §.  873  Abs.  2"  und  der  8§.  876,  878
finden  entsprechende  Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen
Forderung  treten  soll,  nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger
zu,  so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich;  die  Zustimmung  ist
dem  Grundbuchamts  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.  Die  Vorschriften  des  §.  875  Abs.  2

und  des  §.  876  finden  entsprechende  Anwendung.
La  1087,  IIb  1164,  II  1168.  Prot.  III,  725,  VI,  245.  D.  148.

1.  838  1113,  1164  A.  3,  E.  FG.  7155.  —  Auf  Grund-  und  Rentenschulden,
  auch  die  Eigentümergrundschuld  nicht  anwendbar  (88  1192,
1198,  1199),  4  R.  48  59;  wohl  aber  auf  den  durch  den  Tülgungssonds

edeckten  Teil  der  Darlehnshypothek  einer  Kreditanstalt  (8  11152),  #.

23½3.  —  Für  ältere  bayr.  Hypotheken,  2.  Bay.  8  388.

2  oder  mehrere  desselben  oder  eines  anderen  Gläubigers  (Abs.  2).
Für  die  Höchstbetragshypothek  §  1190  A.  2.

3.  entsprechend  den  §8  8731,  877.  —  GB0.  88  19,  40,  65.  —
Vormerkung  §  883.  —  Nicht  erforderlich  Einwilligung  des  persönlichen
Schuldners,  unbeschadet  der  §8  1164,  1165.

4.  Z.  R.  50  ,  60  60.  5.  8  873  A.  16.

25.  Bollstreckungsbefriedigung  §.  1181.
Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,  so

erlischt  die  Hypothek.5
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