Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 202 — 
  
Anlage A. 
Diensterlaubnisschein. 
(Vornamen des Kindes) 
Sohn 
..................................................... Tochter des 
(Stand und Name des Vaters bezw. der Mutter) (Wohnort) 
zu 
geborenden-«----·--«-.--------------·----------------—------—--------------—------« hat die Erlaubnis, von Ostern 
(oder die kürzere Zeit) bis zum 24. Oktober d. Is. einen Dienst anzunehmen, 
jedoch mit der Verpflichtung, die in der Gemeinde des Dienstortes für Dienst- 
kinder festgesetzten Unterrichtsstunden regelmäßig zu besuchen und an allen kirch- 
lichen Katechisationen teilzunehmen. 
(Ort und Datum) 
  
(L. 8) (Unterschrift des Predigers) 
Anlage B. 
Reuors. 
Ich Endesunterschriebener verpflichte mich hierdurch, das für die Zeit von 
Ostern (oder die kürzere Zeit) bis zum 24. Oktober d. Is. in meinen Dienst 
(Name des Kindes) Soh 
Sohn 
tretende nd —, ................................................................... , Tochter des 
(Stand und Name des Vaters bezw. der Mutter) 
.................................................................................................. , während seiner 
Dienstzeit zur Erfüllung der im Diensterlaubnisschein ausgesprochenen Verpflich— 
tung anzuhalten, über das Kind väterliche Zucht zu üben, und es vor unsittlichen 
Einflüssen nach Möglichkeit zu bewahren, besonders auch ihm, so lange es in 
meinem Hause wohnt, eine Schlafstätte anzuweisen, welche von der Schlafstätte 
der erwachsenen Dienstboten getrennt liegt, und darauf zu achten, daß das Kind 
nach Feierabend sich nicht aufsichtslos umhertreibt, und daß es rechtzeitig seine 
Schlafstätte aufsucht. 
(Ort und Datum) 
(Rame) 
133. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 21. Dezember 1910, 
betr. Verweigerung der Diensterlanbnis. 
Der Umstand, daß bie Kinder im Elternhause bleiben und dort zu 
wirtschaftlichen Verrichtungen herangezogen werden, bildet an sich keinen 
Grund, ihnen die Diensterlaubnis zu verweigern, wenn Sie nicht die 
Ueberzeugung erlangt haben, daß durch die häuslichen Verhältnisse eine 
Beurlaubung nicht begründet, diese vielmehr zur Umgehung der gesetzlichen 
Schulpflicht nachgesucht wird. Die Entscheidung darüber werden Sie am. 
besten nach Beratung mit den Schulvorstehern und dem Lehrer treffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.