Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 12 
Stirbt ein Angehöriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles 
an einem Orte, an dem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter des Landes 
des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so haben die zuständigen Ortsbehörden nach 
Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufzunehmen 
und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses sowie die 
Sierbeurkunde und alle die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dartuenden 
Schriftstücke sind binnen kürzester Frist dem nächsten Konsularbeamten zu übersenden. 
§ 13 
Hat die Ortsbehörde gemäß § 3 Abs. 2 oder gemäß § 12 das Verzeichnis 
der Nachlaßgegenstände in Abwesenheit des Konsularbeamten ausgenommen, so 
soll sie hinsichtlich des Nachlasses alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Maßnahmen treffen und den Nachlaß tunlichst bald nach Ablauf der im § 6 
Abs. 1 bestimmten Frist dem Konsularbeamten oder seinem Vertreter übermitteln. 
Sobald der Konsularbeamte oder sein Vertreter an dem Nachlaßort erscheint, 
um die erforderlichen Maßnahmen in Ansehung des Nachlasses zu treffen, hat 
sich die Ortsbehörde, die etwa inzwischen eingeschritten ist, nach den Bestimmungen 
der §§ 4 bis 11 zu richten. 
§ 14 
Bei Nachlässen von Seeleuten, Schiffspassagieren und sonstigen Reisenden 
des einen Teiles, die im Gebiete des anderen Teiles, sei es an Bord eines Schiffes,