Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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erfahren. Im übrigen bleibt, insoweit die Berufung abgewiesen wird, das Ergebnis der 
Nachprüfung maßgebend. 
8 40. Im Nachprüfungs- und Berufungsverfahren können die Ergebnisse der 
Schätzung oder Nachprüfung auch zu ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert 
werden. 
8 41. (50) Die Brandversicherungskammer ist bei ihrer Entscheidung an die von dem 
Berufungsausschuß ermittelten Ergebnisse gebunden. Sie kann jedoch das Verfahren 
wegen wesentlicher Formfehler aufheben und die nochmalige Prüfung und Begutachtung 
durch einen Berufungsausschuß anordnen. 
(2) Soweit ihre Entscheidung auf ziffermäßigen Feststellungen des Berufungs- 
ausschusses beruht, ist sie endgültig. 
§ 42. Wird die Berufung auf grund des Berufungsverfahrens ganz oder in den 
wesentlichen Punkten abgewiesen, so hat der Versicherungsnehmer eine Gebühr von 1% 
der angefochtenen Versicherungssumme, mindestens aber 30 K und höchstens 300 4 
zu bezahlen. 
2. Schädenregelung. 
& 43. (1) Ein Vollschaden liegt vor, wenn ein Gebäude entweder völlig zerstört 
oder derart beschädigt worden ist, daß die erhalten gebliebenen Teile bei der Wieder- 
herstellung des vorigen Standes nicht benutzt werden können. 
(2) Vollschäden werden, soweit sich nicht aus dem + 33 des Gesetzes etwas anderes 
ergibt, nach Höhe der vollen Versicherungssumme vergütet. Bei der Schädenberechnung 
ist jedoch der Wert der noch brauchbaren Uberreste des Gebäudes unter Abrechnung des 
Aufwandes für die Abtragung und die Räumung der Schädenstelle von Schutt von der 
Versicherungssumme abzuziehen. 
8 44. (1) Ein Teilschaden liegt vor, wenn das Gebäude wiederhergestellt werden 
kann und dazu nur teilweise Herstellungen oder Ausbesserungen notwendig sind. 
(2) Bei Teilschäden verhält sich die zu gewährende Vergütung zum Wiederherstellungs- 
aufwande wie die Versicherungssumme, oder wenn diese höher ist als der Versicherungs- 
wert, wie dieser zu dem im Schätzungsprotokoll eingetragenen Neubauwerte. Als Wieder- 
herstellungsaufwand gilt dabei der Aufwand, der nach dem Verhältnisse dieses Neubauwerts 
zur Wiederherstellung des zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls bestehenden Zu- 
standes des Gebäudes erforderlich ist. 
(3) Bei der Berechnung ist der gegen den Räumungsaufwand etwa überschießende 
Wertsbetrag gewonnener loser Materialien entsprechend zu berücksichtigen.
	        
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