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erfahren. Im übrigen bleibt, insoweit die Berufung abgewiesen wird, das Ergebnis der
Nachprüfung maßgebend.
8 40. Im Nachprüfungs- und Berufungsverfahren können die Ergebnisse der
Schätzung oder Nachprüfung auch zu ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert
werden.
8 41. (50) Die Brandversicherungskammer ist bei ihrer Entscheidung an die von dem
Berufungsausschuß ermittelten Ergebnisse gebunden. Sie kann jedoch das Verfahren
wegen wesentlicher Formfehler aufheben und die nochmalige Prüfung und Begutachtung
durch einen Berufungsausschuß anordnen.
(2) Soweit ihre Entscheidung auf ziffermäßigen Feststellungen des Berufungs-
ausschusses beruht, ist sie endgültig.
§ 42. Wird die Berufung auf grund des Berufungsverfahrens ganz oder in den
wesentlichen Punkten abgewiesen, so hat der Versicherungsnehmer eine Gebühr von 1%
der angefochtenen Versicherungssumme, mindestens aber 30 K und höchstens 300 4
zu bezahlen.
2. Schädenregelung.
& 43. (1) Ein Vollschaden liegt vor, wenn ein Gebäude entweder völlig zerstört
oder derart beschädigt worden ist, daß die erhalten gebliebenen Teile bei der Wieder-
herstellung des vorigen Standes nicht benutzt werden können.
(2) Vollschäden werden, soweit sich nicht aus dem + 33 des Gesetzes etwas anderes
ergibt, nach Höhe der vollen Versicherungssumme vergütet. Bei der Schädenberechnung
ist jedoch der Wert der noch brauchbaren Uberreste des Gebäudes unter Abrechnung des
Aufwandes für die Abtragung und die Räumung der Schädenstelle von Schutt von der
Versicherungssumme abzuziehen.
8 44. (1) Ein Teilschaden liegt vor, wenn das Gebäude wiederhergestellt werden
kann und dazu nur teilweise Herstellungen oder Ausbesserungen notwendig sind.
(2) Bei Teilschäden verhält sich die zu gewährende Vergütung zum Wiederherstellungs-
aufwande wie die Versicherungssumme, oder wenn diese höher ist als der Versicherungs-
wert, wie dieser zu dem im Schätzungsprotokoll eingetragenen Neubauwerte. Als Wieder-
herstellungsaufwand gilt dabei der Aufwand, der nach dem Verhältnisse dieses Neubauwerts
zur Wiederherstellung des zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls bestehenden Zu-
standes des Gebäudes erforderlich ist.
(3) Bei der Berechnung ist der gegen den Räumungsaufwand etwa überschießende
Wertsbetrag gewonnener loser Materialien entsprechend zu berücksichtigen.