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für den Eisenbahn-, Draht- und Fernsprechverkehr zwischen Ostpreußen
und dem übrigen Deutschland durch das polnische
Gebiet die volle Möglichkeit gerigneter Betätigung gewährleisten
und andererseits Polen für seinen Verkehr mit der
Freien Stadt Danzig durch das etwa auf dem rechten Weichselufer
zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig liegende
deutsche Gebiet die gleiche Möglichkeit sichert.
Abschnitt X.
Memel.
Artikel 99.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die
Gebiete zwischen der Ostsee, der in Artikel 28 Teil II (Deutschlands
Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschriebenen
Nordostgrenze Ostpreußens und den alten deutsch-russischen
Grenzen.
Deutschland verpflichtet sich, die von den alliierten und
assoziierten Hauptmächten hinsichtlich dieser Gebiete, insbesondere
über die Staatsangehörigkeit der Einwohner getroffenen
Bestimmungen anzuerkennen.
Abschnitt IXI.
Freie Stadt Danzig.
Artikel 100.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das
Gebiet, das von den nachstehend angegebenen Grenzen umschlossen
wird:
von der Ostsee nach Süden bis zu dem Munkte,
an dem die Hauptschiffahrtswege der Nogat und der
Weichsel zusammentreffen: