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Die Anrufung des Gerichtshofes des Völkerbundes hat
keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 338.
An Stelle der in den Artikeln 332 bis 337 festgesetzten
Ordnung soll als Ersatz eine andere treten, die in einem von
den alllierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom
Völkerbund genehmigten allgemeinen Ubereinkommen über die
schiffbaren") Wasserstraßen, deren internationalen Charakter das
lbereinkommen anerkennt, niedergelegt wird. Dieses Ubereinkommen
findet namentlich auf die Gesamtheit oder einen
Teil der obenerwähnten Flußgebiete der Elbe (Labe), Oder
(Odra), Memel (Rußstrom, Memel, Rjemen) und der Donan
sowie auf die anderen Teile der gedachten Flußgebiete Anwendung,
die mit ihnen unter einen allgemeinen Gesichtspunkt
zusammengefaßt werden können.
Deutschland verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen
bes Artikel 379, dem gedachten allgemeinen Ubereinkommen
sowie allen gemäß dem nachfolgenden Artikel 343 aufgestellten
Entwürfen zur Abänderung der geltenden internationalen
Abmachungen und Bestimmungen beizutreten.
· Artikel 339.
Deutschland tritt den beteiligten alliierten und assozlierten
Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung
einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach.
Abzug des zur Wiederherstellung und Wiedergutmachung ab.
gegebenen Teiles in den Häfen der im Artikel 331 erwähnten
Flußgebiete eingetragen bleiben. Deutschland tritt gleichfalls
das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten allilerten
und assozlierten Mächte für die Ausnutzung dieser Flußgebiete
bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die
Menge des abzutretenden Materials und die Verteilung
werden durch einen von den Vereinigten Staaten von Amerika
bestimmten Schiedsrichter oder mehrere solche festgesetzt. Hlerbei
eschiffbarens fehlt im Englischen.
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