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Teil XV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 434.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge
und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten Mächten
und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen,
den Bestimmungen, die über die Gebiete der ehemaligen österreich-ungarischen
Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des osmanischen Reichs
getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen
anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.
Artikel 435.
Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der
Schweiz in den Verträgen von 1815, besonders in der Akte vom 20. November
1815 niedergelegten Zusicherungen, welche internationale Verbindlichkeiten
zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indes
fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erklärungen
und sonstigen Zusatzakte, betreffend die neutralisierte Zone Savoyens,
so wie sie durch Artikel 92 Abs. 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses
und Artikel 3 Abs. 2 des Pariser Vertrags vom 20. November 1815
festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen
die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen
und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf
diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben
sollen, zur Kenntnis.
Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen
der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend
die Freizonen Hoch-Savoyens und das Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse
überholt sind, und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist,
im Wege der Einigung untereinander die Rechtslage dieser Gebiete so zu
regeln, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.
Anlage.
I.
Der Schweizerische Bundesrat hat, wie er der französischen Regierung
am 5. Mai 1919 mitgeteilt hat, die Bestimmung des Artikels 435 gleichfalls
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