assoziierten Mächte verheimlicht oder es verabsäumt haben, die Anwesenheit
einer solchen Person, die zu ihrer Kenntnis kam, anzuzeigen.
A r t i k e l 223
Deutschland verpflichtet sich, unverzüglich nach Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrags, alle Gegenstände, Wertstücke oder Urkunden herauszugeben,
welche Staatsangehörigen der alliierten und assozlierten Mächte
gehören und von deutschen Behörden beschlagnahmt sind.
A r t i k e l 224.
Die hohen vertragschließenden Parteien verzichten gegenseitig auf
Rückzahlung der Summen, welche für den Unterhalt der Kriegsgefangenen
in den bezüglichen Ländern geschuldet werden.
Z w e i t e r A b s c h n i t t. G r a b s t ä t t e n.
A r t i k e l 225.
Die alliterten und assoziierten Mächte und die deutsche Regierung
werden die Gräber der in den betreffenden Ländern begrabenen Heeresund
Marineangehörigen achten und unterhalten.
Sie vereinbaren, jede Kommission anzuerkennen, welche von einer
der alliierten und assoziierten Mächte zum Zwecke der Feststellung, der
Registrierung, der Unterhaltung oder Errichtung angemessener Erinnerungszeichen
über den besagten Gräbern eingesetzt ist, und dieser Kommission
die Durchführung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
Ferner verpflichten sie sich gegenseitig, allen Wünschen auf überführung
der irdischen Reste der gefallenen Heeres= und Marineangehörigen
in die Heimat zu entsprechen, soweit es die eigenen Landesgesetze und die
Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege zulassen.
A r t i k e l 226.
Die Gräber von Kriegs= und Zivilgefangenen, die Staatsangehörige
einer der verschiedenen kriegführenden Mächte waren und in Gefangenschaft
verstorben sind, werden in angemessener Weise in Gemäßheit der
Bestimmungen des Artikels 225 des vorliegenden Vertrages unterhalten.
Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die deutsche
Regierung andererseits verpflichten sich gegenseitig zu liefern:
1. die vollständige Liste der Toten mit allen zur Feststellung der
Persönlichkeit notwendigen Angaben;
2. alle Auskünfte über die Zahl und den Ort der Grabstätten
aller derjenigen Toten, welche ohne Feststellung ihrer Persön- lichkeit
begraben wurden
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