Die derart feftgefeßte Grenze für bie Rüftungen darf nad ihrer
Annahme durch Die verfchiebenen Regierungen nicht ohne Zuftimmung
des Rates überfchritten werben.
Da nah Anficht der YBundesmitglieder bie Privatherftellung von
Munition und Kriegsgerät jchweren Bedenten unterliegt, beauftragen fie
den Rat, Mittel ins Auge zu fallen, wodurch den Unzuträglichleiten
einer folchen SHerftellung vorgebeugt werden Tann; dabei ift den Be
Bürfniffen der Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die nicht jelbft
in der Lage find, die für ihre Sicherheit erforderlichen Diengen an
Dhrnition und Kriegsgerät herzuftellen.
Die YBundesmitglieder verpflichten fih zum offenen und voll‘
ftändigen Austaufch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüftungen,
über ihre Heeres-, Flotten- und Luftflotienprogramme und über bie
Lage ihrer Kriegsinduftrie.
Artifel 9.
Eine jtändige Kommijfion wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten
über die Ausführung der Beitimmungen der Artifel 1 und 8 und
überhaupt über Heeres-, Slotten- und Luftflottenfragen zu eritatten.
| Artilel ‘10.
Die Bundesmitglieder verpflichten fich, die territoriale Unverfehrtbeit
und die gegenwärtige politifche Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder
zu achten und gegen jeden Angriff von außen ber zu wahren. Im Fall
eines Angriffs, einer Bedrohung oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat
die zur Durchführung Ddiefer Verpflichtung geeigneten Sieherheits-
maßnahmen.
Artilel li.
&s wird hierdurch) ausdrüdlich erllärt, dab jeder Krieg oder jede
Kriegsbrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieberunmittelbar bedroht
‚werben oder nicht, den ganzen Bund angeht unb daß diefer alle Maßregeln
au wirhjamen Erhaltung des Bölkerfriedens treffen muß. In diefem
Sal hat der Generalfetretär unverzüglich auf Antrag eines jeden der
Bunbesmitgliever den Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das Necht hat,
in freindichaftlicher Weife die Aufmerffamfeit der Bundesverfammlung
sder Des Rates auf jeden Umftand zu lenfen, der die internationalen
Beziehungen berührt und in der Folge den Frieden oder das gute Ein-
vernehmen unter den Nationen, von denen der Frieden abhängt, be-
drohen Tann. \
Yrtilel 12.
Alle Mitglieder ‚Tommen überein, alle etwa zwifchen ihnen ent-
ftehenden Streitfälle, die zum Bruch führen Fönnten, dem Schiedsgerichts-
verfahren ober einer Unterfucgung durch den Nat zu unterbreiten. Site
vereinbaren ferner, in Teinem Fall vor Ablauf einer Frift von 3 Monaten
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