Teil I (Völferbund) verwaltet, den Teil der von Regierungen des Reiches
oder der deutichen Bundeeftaaten oder der unter ihrer Aufficht tätigen
öffentlichen oder privaten Körperfchaften angefammelten Referven zu über;
tragen, die dazu beitimmt find, den Sortgang aller foztalen und ftaat-
lichen Verficherungen in diefen Gebieten zu ermöglichen.
Die Mächte, auf welche diefe Gelder übertragen werden, find vers
pflichtet, fie zur Ausführung der aus diejen Verficherungen berrührenden
Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen diefer Übertragung werden durd) bejondere
Abmadhungen zmwifchen der deutichen Negterung und den in Frage
fommenden Regierungen gerenelt
Im Falle, daß dieje Sonderverträge nicht dem vorigen Abichnitt
entiprechend binnen drei Monaten nad Inkrafttreten diejes Ver-
trages abgeidhlofjen würden, jollen die Übertragungsbedingungen
in jedem einzelnen Falle einer Kommijfion von fünf Mitgliedern
unterbreitet werden; eines Derjelben wird von der Deutichen
Regierung, eines von der anderen befeiligten Regierung ernannt,
drei ernennt der Verwaltungsrat des Internationalen Wrbeits-
amtes aus Untertanen der anderen Staaten. Diefe Kommiliion
joll in den drei Monaten nad ihrer Einjegung dem Nat des
Böllerbundes durh Stimmenmehrheit gefaßte VBorichläge unter
breiten; die Entiheidungen des Rates find von Deutichland und
dem anderen beteiligten Stante unverzüglich als bindend anzujehen,
XI. Zeil.
Luftichiffahrt.
Artilel 313. |
Die den alliierten ımd affoztierten Mächten gehörigen Luftichiffe
Sollen volle. Freiheit des Überfliegens und der Landung auf dem Gebiet
und in den Hoheitögemwäflern Deutfchlands haben und follen diejelben
Vorteile wie die deutfchen Luftichiffe genießen, bejonders im Falle der
Tot zu Lande oder zu Waller.
Artilel 314.
Die den alliierten und afloziterten Mächten gehörigen Luftichiffe
folen auf dem BDurdflug nad) einem beliebigen fremden Lande
das Necht genießen, das Gebiet und die Hoheitsgemäfler Deutjchlands
ohne Landung zu überfliegen, unter Vorbehalt der Beitimmungen, melde
Deutfchland Feftiegen fann und welche in gleicher Weile auf die Luft
Schiffe Deutfchlands und auf die der alliierten und affoziierten Zänder
anwendbar fein follen.
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