XL. Teil.
Säfen, Waflerftraßen und Cilenbahnen.
Eriter Abjchnitt. Allgemeine Beftimmungen.
Artitel 321.
Deutihland verpflichtet fih, Berjonen, Gütern, Sees ober Yluß-
Ichiffen, Eifenbahnwagen und dem Polivertehr von oder nad) den Gebieten
irgendeiner der alliierten und afloziierten Mächte, gleichviel, ob fie
an Deutfchland angrenzen oder nicht, die freie Durdhfuhr durch fein
Gebiet auf den für den internationalen VBerfehr geeignetiten Transports
wegen, auf Eifenbahnen, fchiffbaren Waflerläufen oder Kanälen zu ge-
währen; zu diefem Zmwed wird die Durdhfahrt quer durch Hoheitg-
gemwäller geftattet. Die Perfonen, Güter, See: oder Flußichiffe, ‘Ber:
fonenwagen, Güterwagen und der PBoftverlehr werden einem unnötigen
Durdfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einfchränfungen unters
worfen und haben in Deutichland ein Anrecht auf gleiche Behandlung
mie der innerdeutiche Verfehr in bezug auf Gebühren und Erleichte-
rungen, ebenjo wie in jeder anderen Hinficht.
Die Durdgangsgüter find von allen Zolls oder ähnlichen Ab-
gaben befreit.
Ale den Durchgangsverfehr belaftenden Gebühren oder Abgaben
müflen den Verlehrsbedingungen entiprechend mäßig berechnet werben.
Teder mittelbar noch unmittelbar darf die Belaflung, Erleichterung oder
Einfhräntung von der Eigenichaft des Eigentümers oder der Staats»
sugehörtgteit des Schiffes oder der anderen Transportmittel, die auf irgend»
einem Teile des gefamten Transportmeges benußt worden find oder
benugt werden follen, abhängig gemacht werden.
Artilel 322.
Deutichland verpflichtet. fich, den Transportunternehmungen für
Auswanderer, welche fein Gebiet Freuzen, bei der Hin und Rüdfahrt
teinerlei Kontrolle aufzuerlegen noch eine folche aufrechtäuerhalten, außer
den Diaßnahmen, weile zur Feititellung notwendig find, daß die
Reifenden wirtlih auf der Durdhreife find. Es wird Feiner Schiffahrts-
unternehmung oder anderen Körperichaft, Gejellihaft oder Brivatperfon,
die an der Durdfuhr beteiligt ft, geflatten, in irgendeiner Form an
einem zu Ddiefem Zmed eingerichteten Vermwaltungsdienft teilzunehmen
oder in Diefer Hinficht einen mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß
auszuüben.
Artifel 328.
Deutichland verzichtet darauf, unmittelbar oder mittelbar eine unter
Ichiedlihe Behandlung oder eine Bevorzugung eintreten zu lafien
bezüglih der Zölle, Abgaben und Verbote für die Einfuhr in fein
Gebiet oder die Ausfuhr aus feinem Gebiet, und vorbehaltlich) der
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