Die Art des Auftrags muß fick nad) dem Mabe der Entwidlung
des Volkes, der geographiichen Lage feines Gebiets, feinen wirtichafts
lichen Bedingungen und nach allen fonftigen entiprechenden Umftänden
richten.
Gewilfe Gemeinmwefen, die ehemals zum Türkfifchen Reiche gehörten,
haben einen folchen Grad der Entwidlung erreicht, daß ihr Dafein als
wmabhängige Nationen vorläufig anerfannt werben Tann, unter der Be
dDingung, daß die Ratichläge und die Unterftüßung einer beauftragten
Macht ihrer Verwaltung bis zu dem Zeitpunft zur Seite ftehen, wo fie
imftande find, fich felbft zu leiten. Bei der Wahl der beauftragten
Macht find die MWünfche diefer Gemeinmwefen in erjter Linie zu be
rüdtichtigen. .
Der Grad der Entwidlung, in dem fi) andere Völfer, insbefondere
diejenigen Düttelafrifas, befinden, erfordert, daß der Beauftragte dort die
Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören
von Mikbräuchen, wie Sklaven, Waffen- und Alfoholhandel gemwährleiften
und zugleich Die Freiheit des Gemwiffens und der Religion verbürgen,
ohne andere al3 bie durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und Sittlichleit gebotenen Einfhränfungen. Dabei ift die Errichtung
von Yeltungen oder von NHeereg- oder Flottenftügpumlten, Tomie bie
militärische Ausbildung der Eingeborenen, fomeit fie nicht für Bolizei-
dienfte oder. für die Verteidigung des Gebiets erforderlich ift, zu ver:
bieten. Auch find den anderen Mitgliedern des Bundes gleiche Mög:
lichfeiten für Handel und Gewerbe zu gemährleiften.
Endlich gibt e8 Gebiete, wie das fübmeftliche Afrika und gemifle
Anfeln im auftralifchen Stillen Ozean, die infolge der geringen Dichtig-
feit ihrer Benölferung, ihrer befchränkten Ausdehnung, ihrer Ents
fernung von den Mittelpuntten der Zivilifation und ihres geographifchen
Zufammenhangs mit den beauftragten Staaten oder infolge anderer Um-
ftände am beften nach den Gefegen des beauftragten Staates und als
integrierender Beftandteil diefes Staates, vorbehaltlich der vorftehend im
Intereffe der eingeborenen Bevölferung vorgejehenen Schugmaßnahmen,
verwaltet werden.
Mm allen Fällen bat der beauftragte Staat dem Nat einen jährlichen
Bericht über Die feiner Fürlorge übertragenen Gebiete vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufficht ober Verwaltung,
der bem beauftragten Staot zufteht, nicht Gegenitand eines früheren
Übereinfommens zwifchen den Bunbesmitg liedern bildet, wird barüber
von dem Nat befonbere Beftimmung getroffen.
Eine ftändige Kommiffion erhält die Aufgabe, die Jahre@berichte dee
beauftragten Mächte enigegenzunehmen und zu prüfen, fowie dem Rate
in allen bei der Ausführung feines Auftrags auftauchenden Fragen ı mi
Gutachten zur Seite zu ftehen.
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