Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Die Art des Auftrags muß fick nad) dem Mabe der Entwidlung 
des Volkes, der geographiichen Lage feines Gebiets, feinen wirtichafts 
lichen Bedingungen und nach allen fonftigen entiprechenden Umftänden 
richten. 
Gewilfe Gemeinmwefen, die ehemals zum Türkfifchen Reiche gehörten, 
haben einen folchen Grad der Entwidlung erreicht, daß ihr Dafein als 
wmabhängige Nationen vorläufig anerfannt werben Tann, unter der Be 
dDingung, daß die Ratichläge und die Unterftüßung einer beauftragten 
Macht ihrer Verwaltung bis zu dem Zeitpunft zur Seite ftehen, wo fie 
imftande find, fich felbft zu leiten. Bei der Wahl der beauftragten 
Macht find die MWünfche diefer Gemeinmwefen in erjter Linie zu be 
rüdtichtigen. . 
Der Grad der Entwidlung, in dem fi) andere Völfer, insbefondere 
diejenigen Düttelafrifas, befinden, erfordert, daß der Beauftragte dort die 
Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören 
von Mikbräuchen, wie Sklaven, Waffen- und Alfoholhandel gemwährleiften 
und zugleich Die Freiheit des Gemwiffens und der Religion verbürgen, 
ohne andere al3 bie durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 
und Sittlichleit gebotenen Einfhränfungen. Dabei ift die Errichtung 
von Yeltungen oder von NHeereg- oder Flottenftügpumlten, Tomie bie 
militärische Ausbildung der Eingeborenen, fomeit fie nicht für Bolizei- 
dienfte oder. für die Verteidigung des Gebiets erforderlich ift, zu ver: 
bieten. Auch find den anderen Mitgliedern des Bundes gleiche Mög: 
lichfeiten für Handel und Gewerbe zu gemährleiften. 
Endlich gibt e8 Gebiete, wie das fübmeftliche Afrika und gemifle 
Anfeln im auftralifchen Stillen Ozean, die infolge der geringen Dichtig- 
feit ihrer Benölferung, ihrer befchränkten Ausdehnung, ihrer Ents 
fernung von den Mittelpuntten der Zivilifation und ihres geographifchen 
Zufammenhangs mit den beauftragten Staaten oder infolge anderer Um- 
ftände am beften nach den Gefegen des beauftragten Staates und als 
integrierender Beftandteil diefes Staates, vorbehaltlich der vorftehend im 
Intereffe der eingeborenen Bevölferung vorgejehenen Schugmaßnahmen, 
verwaltet werden. 
Mm allen Fällen bat der beauftragte Staat dem Nat einen jährlichen 
Bericht über Die feiner Fürlorge übertragenen Gebiete vorzulegen. 
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufficht ober Verwaltung, 
der bem beauftragten Staot zufteht, nicht Gegenitand eines früheren 
Übereinfommens zwifchen den Bunbesmitg liedern bildet, wird barüber 
von dem Nat befonbere Beftimmung getroffen. 
Eine ftändige Kommiffion erhält die Aufgabe, die Jahre@berichte dee 
beauftragten Mächte enigegenzunehmen und zu prüfen, fowie dem Rate 
in allen bei der Ausführung feines Auftrags auftauchenden Fragen ı mi 
Gutachten zur Seite zu ftehen. 
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