Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Artilel 347. 
Bon dem Zeitpuntte ab, wo die AZuftändigfeit der europälfchen 
Kommiffion aufhört, wird das in Art. 331 bezeichnete Stromgebiet der 
Donau unter die Verwaltung einer internationalen, wie folgt zufammen- 
gelegten Kommillion geltellt: 
2 Bertreter der deutjchen Uferftaaten, 
je 1 Vertreter der anderen Uferftaaten, 
je 1 Vertreter der in Zukunft in der” europälfchen Donau: 
fommijfion vertretenen Nichtuferftaaten. 
Wenn einige diejer Vertreter beim nfrafttreten des vorliegenden 
Vertrags nicht ernannt werden Ffünnen, find die Entjcheidungen der 
Kommillion trogdem rechtsgültig. 
Artifel 348. 
Die im vorhergehenden Artilel vorgejehene internationale Kommilfion 
tritt jobald wie möglich) nad nfrafttreten des vorliegenden Vertrags 
sufammen und übernimmt vorläufig die Verwaltung des Stromes 
gemäß den Beltimmungen der Artifel 332—337, bis eine endgültige 
Donauafte dur) die von den alliierten und afloztierten Mächten be- 
ftimmten Mächte aufgeftellt ift. 
Artilel 349. 
Deutichland verpflichtet fih zur Anertennung der Qermaltungs- 
ordnung, die für die Donau durch eine Konferenz der von den alliierten 
und afloztierten Mächten beftiimmten Mädte bejtimmt wird; Diele 
Konferenz, an. der Vertreter Deutichlands Teilnehmen Tonnen, wird 
innerhalb eines Jahres nad) nfrafttreten des vorliegenden Vertrags 
sujammentreten. 
YArtilel 350. 
Die durch Artilel 57 des Berliner Vertrags vom 13. Juni 1878 
an Dfterreih-Ungarn übertragene und von Diefem an Ungarn ab- 
getretene Vollmacht für die Ausführung. der Arbeiten am Eifernen Tor 
tritt außer Kraft. Die mit der Verwaltung diejes Teiles des Stroms 
beauftragte Kommilfion wird über die Rechnungslegung bejchließen, vor: 
behalilich der finanziellen Beitimmungen des vorliegenden Vertrages. 
Etwa erforderliche Gebühren werden feinesfalls von Ungarn vereinnahmt. 
Yrtifel 351. 
Talls der tichecho-jlomaliiche Staat, Serbien oder Aumänien auf 
Grund einer Vollmacht oder eines Auftrages der internationalen Koms 
milfion Arbeiten für Herrichtung, Regulierung, Stauung oder andere 
Bwede auf einem die Grenze bildenden Teile des Stromgebietes in An- 
griff nehmen, genießen diefe Staaten auf dem gegenüberliegenden Ufer 
ebenjo wie auf dem außerhalb ihres Gebietes liegenden Teil des Strom- 
bettes alle erforderlichen Erleichterungen für die Vorarbeiten, die Aus: 
führung und die Unterhaltung diejer. Arbeiten. 
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