Artilel- 352.
Dentichland ift gegenüber der europäilhen Donaulommilfion zu allen
Miedergutmachungen, Wiederherftellungen und Entichädiaungen für die
Schäden verpflichtet, welche diefe Kommilfion während des Strieges erlitten hat.
Artifel 353.*)
Sm Falle der Schaffung eines Großihiffahrtämeges Ahein—
Donau verpflichtet Fich Deutichland, auf diefen Schiffahrtsmeg die
in Artifel 382 bis 338 vorgefchene Berwaltungsform anzuwenden.
Kapitel IV. Beftimmungen betreffend den Rhein und Die Mojel.
Artitel 354.
Bon dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ab wird .die
Kheinichiffahrt durch die Diannheimer Aheinichiffahrtsafte vom 17. DI
tober 1868 einfchließlich ihres Schlußprotofolls wieder unter den nad
ftehend feitgelegten Bedingungen geregelt.
Bei eimaigen Widerjprüchen zwiichen gemwiffen Beitimmungen der
genannten Alte und den Beitimmungen der oben in Wrtilel 338 ge
nannten allgemeinen Vereinbarung, Die fich auf den Ahein beziehen, gehen
die Beftimmungen der allgemeinen Vereinbarung vor. innerhalb von
fpäteftens 6 Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ab
tritt die in Hrtifel 355 erwähnte Zentrallommilfion zulammen, um
einen Entwurf zur Nachprüfung der Diannheimer Rheinichiffahrtsafte
aufzujtellen. Diefer Entwurf muß entiprechend den Beitimmungen der
allgemeinen Vereinbarung abgefaßt werden, wenn fie zu diefem Zeit
punft ins Leben geireten ift, und wird den in der Zentrallommilfion
vertretenen Mächten unterbreitet.
Deutihland erklärt fchon jeßt feine Zuflimmung zu dem Entwurf,
der auf die oben angegebene Weife aufgeftellt wird.
*) Artikel 353 hatte urfprünglich folgenden Snhalt: „Falls die Gefamtheit
der in der Zentral-Itheinfommtiifion oder der für die Verwaltung der oberen
Donau zuftändigen internationalen Kommiifion vertretenen alliierten und affo-
stierten Dlächte innerhalb 25 Jahren vom Inkrafttreten des vorliegenden Ber-
traged ab die Schaffung eines Gropichiffahrtsweged Nhein— Donau befchlieht,
it Deutichland verpflichtet, diefen Weg nach den Plänen zu bauen, welche ihm
die genannten Mächte mitteilen werden. |
Die Zentral-Itheinfommiifion hat zu diefem Zmed das Necht, alle nötigen
Vorarbeiten vorzunehmen.
Sm Falle der ganzen oder teilmeilen Nichtausführung der Arbeiten durch
en ulichland ih die Zentral-Iheinfommilfion befugt, fie an feiner Stelle aus-
ühren zu laflen.
Zu diefem Zmed fann fie das nötige Baugelände beftimmen und abgrenzen
und den Grund und Boden 2 Deorate nach einfacher Benachrichtigung in Befik
nehmen, mobei fte die Entichädigungen, weldbe Deutichland zu zahlen hat, feitftellt.
Diefer Schiffahrtsweg wird derjelben Vermwaltungsortnung unterftellt, wie
der Athein jelbit; die Derteilung ter Anlagefoften aur die beteiligten Mächte
einichlteßlich der obenermähnten Entichädigungen geichteht dur) einen vom Nat
des Bölferbundes ernannten Gerichtshof.“
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