A r t i k e l 2
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig
bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen
werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen
Gebieten sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels= und
Gewerbebeziehungen erstrecken, angemessene und menschliche
Arbeitsbedingungen herzustellen und aufrecht zu erhalten, auch
zu diesem Zweck die erforderlichen internationalen Organisationen
einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten
Gebiete eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde bie allgemeine Uberwachung der Verträge über
den Frauen= und Kinderhandel sowie über den Verkehr mit
Opium und anderen schädlichen Waren übertragen:
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und
Munitdionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, wo
die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse er- forderlich
ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des
Verkehrs und der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung
des Handels aller Bundesmitglieder zu sichern und aufrecht zu
erhalten, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Be- dürfnisse
der im Kriege 1914 bis 1918 verwüsteten Gegenden;
f) inteinationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Krankheiten treffen.
A r t i k e l 24.
Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten internationalen
Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien, unter
die Leitung des Bundes. Alle sonstigen internationalen Büros und
alle Kommissionen zur Regelung von Angelegenheiten internationalen
Interesses, die künftig geschaffen werden, werden der Autorität
des Bundes unterstellt sein.*)
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch allgemeine
Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durch internationale
Kommissionen oder Büros unterworfen sind, hat das Bundessekretariat
auf Verlangen der Vertragsparteien und mit Zustimmung
des Rates alle geeigneten Nachrichten zu sammeln und zu verteilen, sowie
dabei jede erforderliche oder erwünschte Unterstützung zu gewähren.
----------------------------------------------- *) Ursprünglicher Text des abgeänderten Satzes 2: Das gleiche gilt von
allen in Zukunft zu schaffenden sonstigen Büros und allen künftigen Kommissionen
zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses.
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