Diese Kriegsschiffe müssen sich im Zustand der Abrüstung befinden,
wie in Artikel XXIII des Waffenstillstandsvertrages vom 11. November
1918 vorgesehen ist. Doch müssen alle Geschütze an Bord sein.
Linienschiffe:
Oldenburg, Ostfriesland, Posen, Rheinland,
Thüringen, Helgoland, Westfalen, Nassau.
Kleine Kreuzer:
Stettin, München, Stralsund, Kolberg,
Danzig, Lübeck, Augsburg, Stuttgart.
Außerdem zweiundfünfzig moderne Zerstörer und fünfzig moderne Torpedoboote
nach Wahl der alliierten und assoziierten Hauptmächte.
A r t i k e l 186.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die deutsche
Regierung unter Aufsicht der alliierten und assoziierten Hauptmächte den
Abbau aller augenblicklich in Bau befindlichen deutschen Überwasser-Kriegsschiffe
vornehmen.
A r t i k e l 187.
Die nachstehenden deutschen Hilfskreuzer und Flottenhilfsschiffe werdem
abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt.
Interniert in neutralen Ländern:
Berlin, Santa Fé, Seydlitz, Yorck.
In deutschen Häfen:
Ammon Solingen Möwe
Answald Steigerwald Sierra Ventana
Bosnia Franken Chemnitz
Cordoba Gundomar Emil Georg
Cassel Fürst Bülow von Strauß
Dania Gertrud Habsburg
Rio Negre Kigoma Meteor
Rio Pardo Rugia Waltraute
Santa Cruz Santa Elena Scharnhorst.
Schwaben Schleswig
A r t i k e l 188.
Mit Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Vertragesmüssen
alle deutschen Unterseeboote, U-Boots-Hebeschiffe und U-Boots-Docks,
einschließlich des Druckdocks den alliierten und assoziierten Hauptmächten
übergeben sein.
Diejenigen U--Boote, Fahrzeuge und Docks, die nach Ansicht dieser
Regierungen mit eigener Kraft fahren oder geschleppt werden können, müssen
von der deutschen Regierung nach den angegebenen Häfen gebracht werden.
Die übrigen und auch die in Bau befindlichen Unterseeboote sollen
von der deutschen Regierung unter Aufsicht der genannten Regierungen
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