Zweiter Abfchnitt. Luxemburg.
Artilel 0.
Deutichland verzichtet in bezug auf das Großherzogtum Luremburg
auf die Vorteile aller Beftimmungen, die zu feinen Gunften in den Ver>
trägen vom 8.. Februar 1842, vom 2. April 1847, vom 20./25. Of-
tober 1865, vom 18. Auguft 1866, vom 21. Februar und vom 11. Mat 1867,
vom 10. Mat 1871, vom 11. Sunt 1872, vom 11. November 1902 fowie
in allen, auf diefe Verträge folgenden Ablommen enthalten find.
Deutfhland erkennt an, daß das Großherzogtum Luremburg mit
dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutichen Zollverein anzu-
gehören. E& verzichtet auf alle Nechte bezüglich des Betriebes der Eifen-
bahnen, ftimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu
und nimmt im voraus alle internationalen Wereinbarungen an, die
zwiihen den alliierten und afjoztierten Mächten bezügli des Grop-
herzogtums getroffen werden. |
Urtitel 41.
Deutfchland verpflichtet fih, dem Großherzogtum Luxemburg auf
Erjuchen der alliierten und afjoziierten Hauptmächte alle Vorteile und
Rechte einzuräumen, die diefer Vertrag zugunften biefer Mächte oder
ihrer Staatsangehörigen in wirtichaftlichen, Verfehrs- und Luftichiffahrts-
fragen feftlegt.
Dritter Abfchnitt. Linfes Aheinufer.
Artifel 42.
Es ift Deutichland unterjagt, Befeitigungen fowohl auf dem Iinten
Ufer des Rheins, wie auch auf dem rechten Ufer weftlich einer 50 km
öftlic) Diefes Flufies gezogenen Linie zu unterhalten oder zu errichten.
Wrtilfel 43.
Ebenjo find in der im Artifel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung
oder die Zufammenziehung einer bewaffneten Macht, jowohl in jtändiger
mie auc) in vorübergehender Form, fowie alle militärifchen Übungen jeder
Art und die Aufrechterhaltung irgendwelcher materiellen Borfehrungen
für eine Mobilmadjung unterfagt.
Yrtifel 44.
Sals Deutichland in irgend einer Weife den Beitimmungen der
Artitel 42 und 43 zumiderhandeln jollte, würde Dies als feindliche
Handlung gegenüber den Signatarmächten diefes Vertrages und als
Berjuch der Störung des Weltfriedens betrachtet werden.
Vierter Abjchnitt. Saarbeden.
Artilel.5.
Als Erfag für die Zerftörung der Kohlengruben in Nordfrantreic
und in Anrechnung auf den Betrag der Wiedergutmachung von Sriegs-
Schäden, die Deutichland jchuldet, tritt leßteres an Frantreich das voll-
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