ständige und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saar—
becken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht
frei von allen Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht
über.
Artikel 46.
Um die Rechte und das Wohl der Bevölkerung zu sichern und
Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen,
nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel 1 und II der beigefügten
Anlage an.
St.Wendel
Diedenhofen Saarlouis
Neunkirchen
Zweibrücken
Saarbrücken
Sargemünd
abzutreten (Lothringen) besetztes Gebiet (Abeinland)
Saarbecken
Artikel 47.
Zur rechtzeitigen Regelung der endgültigen Rechtslage des Saarbeckens,
unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung, nehmen
Frankreich und Deutschland die Bestimmungen des Kapitels III der
beigefügten Anlage an
Artikel 48.
Die Grenzen des Gebietes des Saarbeckens, das den Gegenstand
dieser Bestimmungen bildet, werden wie folgt festgesetzt:
Im Süden und Südwesten: durch die Grenze Frankreichs, wie sie
durch diesen Vertrag festgesetzt ist.
Im Nordwesten und Norden: durch eine Linie, die der nördlichen
Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig von dem Punkte, wo diese die
französische Grenze verläßt, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Verwaltungsgrenze
zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten.
Die Linie folgt dann dieser Gemeindegrenze in südlicher Richtung
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