ftändige und unbefchränfte Eigentum an den Kohlengruben im Saar-
bedien ab, wie diefes im Artifel 48 abgegrenzt if. Das Eigentum geht
frei von allen Schulden und Laften fowie mit dem ausfchließlichen Auß-
beutungsrecht über.
Wrtilel 46.
Um die Rechte und das Wohl der Bevölferung zu fichern und
Sstanfreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen,
nimmt Deutfchland die Beitimmungen der Stapitel I und II der bei-
gefügten Anlage an.
E
II| abzutreten (Zothringen) _/Il bejettes: Gebiet (Atheinland)
+ Saarbeden ’
Yrtifel 47.
Zur rechtzeitigen Regelung der endgültigen Rechtslage des Saar:
bedens, unter Berüdjichtigung der Wünfche der Bevöllerung, nehmen
Sranfreih und Deutfchland die Beitimmungen des Kapitels III der
beigefügten Anlage an.
Artilel 48.
Die Grenzen des Gebietes des Saarbedens, das den Gegenjtand
diefer Beftimmungen bildet, werden wie folgt feitgejegt:
Am Süden und Südmelten: dur) die Grenze Frankreichs, wie fie
durch Dielen Vertrag feitgefegt ift.
Im Norbmweften und Norden: durch eine Linie, die der nördlichen
Verwaltungsgrenze des Kreifes Merzig von: dem Punkte, wo dieje Die
franzöfifche Grenze verläßt, bis zu ihrem Scnittpuntt mit der Vers
waltungsgrenze zwifchen den Gemeinden Saarhölzbah und Dritten.
Die Linie folgt dann diefer Gemeindegrenze in füdlicher Richtung
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