Bei den Teilen der vorerwähnten Grenzlinie, die mit den Ver
waltungsgrenzen nicht zufammenfallen, wird fid) die Kommiffion bemühen,
ber angegebenen Grenzlinie nahezulommen, indem fie fo weit wie möglich
die örtlichen wirtichaftlichen Antereflen und die beftehenden Gemeindes
grenzen berüdfichtigt.
Die Kommilfion entfcheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beichlüffe
find für die Beteiligten bindend.
Artikel 49.
Deutfchland verzichtet zugunften des Wölferbundes, der bier als
Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben genau feitgejeßten
Gebietes. Nach Ablauf einer Frift von 15 Jahren nad) Sntrafttreten
diefes Vertrages wird bie Bevölferung diefes Gebietes aufgefordert
werben, fich für diejenige Staatshoheit zu entfcheiden, unter welche fie
zu treten wünjcht.
Artilel 50.
Die Beitimmungen, nad) denen die Abtretung der Gruben des Saars
bedens zu erfolgen bat, fowie Die Maßnahmen zur Sicherung der Rechte
und der Wohlfahrt der Bevöllerung fowie zur Regierung des Gebietes,
und die Redingungen, unter denen die oben vorgefehene Vollsabitimmung
Hottfinden fol, werden in ber beigefügten Anlage feitgefebt, die als ein
untrennbarer Beitandteil diefes Vertrages angejehen wird und die Deutjch>
land anzunehmen erflärt.
Anlage
Gemäß den Beitimmungen der Wrtifel 45 bis 50 diejes Vertrages
werden die Bedingungen, unter denen die Abtretung der Gruben bes
Soarbedens durh) Deutichland an Frankreich erfolgen wird, fomwte die
Maknahmen zur Sicherung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölferung
fowie zur Regierung des Gebietes und die Bedingungen, unter denen Die-
oben vorgefebene Vollsabjtimmung ftattfinden fol, wie folgt feitgejegt:
Rapitel 1. |
Abtretung der Kohlengruben und ihre Ausbeutung.
81.
Pit Sntrafttreten Diefes Vertrages erwirbt der franzöfifche Staat den
vollen und unumfchräntten Befig aller Kohlenlager innerhalb der Grenzen
des Saarbedens, wie diefe im Artifel 48 diejes Vertrages fejtgejegt find.
Der franzöfiihe Staat hat das Recht, diefe Gruben auszubeuten
oder nicht auszubeuten oder das Ausbentungsredht an Dritte abzutreten,
ohne eine’ vorherige Genehmigung einholen oder irgendeine Sormalität
erfüllen zu müflen.
Um die Abgrenzung feiner Nechte zu fihern, Tann der franzöfilche
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