Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Bei den Teilen der vorerwähnten Grenzlinie, die mit den Ver 
waltungsgrenzen nicht zufammenfallen, wird fid) die Kommiffion bemühen, 
ber angegebenen Grenzlinie nahezulommen, indem fie fo weit wie möglich 
die örtlichen wirtichaftlichen Antereflen und die beftehenden Gemeindes 
grenzen berüdfichtigt. 
Die Kommilfion entfcheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beichlüffe 
find für die Beteiligten bindend. 
Artikel 49. 
Deutfchland verzichtet zugunften des Wölferbundes, der bier als 
Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben genau feitgejeßten 
Gebietes. Nach Ablauf einer Frift von 15 Jahren nad) Sntrafttreten 
diefes Vertrages wird bie Bevölferung diefes Gebietes aufgefordert 
werben, fich für diejenige Staatshoheit zu entfcheiden, unter welche fie 
zu treten wünjcht. 
Artilel 50. 
Die Beitimmungen, nad) denen die Abtretung der Gruben des Saars 
bedens zu erfolgen bat, fowie Die Maßnahmen zur Sicherung der Rechte 
und der Wohlfahrt der Bevöllerung fowie zur Regierung des Gebietes, 
und die Redingungen, unter denen die oben vorgefehene Vollsabitimmung 
Hottfinden fol, werden in ber beigefügten Anlage feitgefebt, die als ein 
untrennbarer Beitandteil diefes Vertrages angejehen wird und die Deutjch> 
land anzunehmen erflärt. 
  
Anlage 
Gemäß den Beitimmungen der Wrtifel 45 bis 50 diejes Vertrages 
werden die Bedingungen, unter denen die Abtretung der Gruben bes 
Soarbedens durh) Deutichland an Frankreich erfolgen wird, fomwte die 
Maknahmen zur Sicherung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölferung 
fowie zur Regierung des Gebietes und die Bedingungen, unter denen Die- 
oben vorgefebene Vollsabjtimmung ftattfinden fol, wie folgt feitgejegt: 
Rapitel 1. | 
Abtretung der Kohlengruben und ihre Ausbeutung. 
81. 
Pit Sntrafttreten Diefes Vertrages erwirbt der franzöfifche Staat den 
vollen und unumfchräntten Befig aller Kohlenlager innerhalb der Grenzen 
des Saarbedens, wie diefe im Artifel 48 diejes Vertrages fejtgejegt find. 
Der franzöfiihe Staat hat das Recht, diefe Gruben auszubeuten 
oder nicht auszubeuten oder das Ausbentungsredht an Dritte abzutreten, 
ohne eine’ vorherige Genehmigung einholen oder irgendeine Sormalität 
erfüllen zu müflen. 
Um die Abgrenzung feiner Nechte zu fihern, Tann der franzöfilche 
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