Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Cs veriteht fih, daß nach den Beitimmungen des gegenwärtigen“ 
Artifels der Hafen von Kehl das ganze Gebiet umfaßt, das für den 
Hafenverfehr und den Eifenbahnanichluß erforderlich ift, unter Einbegriff 
der Hafenbeden, Kais, Eifenbahnen, Bahnförper, Kräne, Kais und 
Zagerhallen, Getreidefpeicher, Aufzüge, eleftrifchen und Waflerwerfö, die 
zum Betriebe des Hafens dienen. 
Die deutihe Regierung verpflichtet fich, alle Maßnahmen zu treffen, 
die von ihr verlangt werden, um die Zufammenftellung und das 
Rangieren der Züge, die nach Kehl bejtimmt find oder daher fommen, 
Jowohl auf dem linfen wie auf dem rechten Nheinufer fo gut wie 
möglich zu vollziehen. 
Alle Rechte und alles Eigentum von Brivatperfonen bleiben gemwahrt. 
Sn Sonderheit foll die Hafenverwaltung Sich jeder Mabregel enthalten, 
die den igentumsrechten der franzöfifchen oder badifchen Bahnen 
Ichädlicy fein Fönnte*). 
Sleichheit der Behandlung in bezug auf den Handel wird in beiden 
Häfen den Angehörigen, Schiffen und Waren aller Stationen gefichert. 
Sollte Franfreic) nad) Ablauf des fechiten Jahres der Anficht fein 
daß der Kortichritt der Hafenbauten von Straßburg eine Verlängerung 
Diefes Ülbergangszuftandes notwendig macht, fo fann fie deffen Ber: 
längerung bei der Zentral-Rheintommilfion beantragen, und diefe Tann 
fie für höchitens drei Sabre bemilligen. Während der ganzen Dauer 
der Verlängerung bleiben die oben porgefehenen Freizonen erhalten. 
Bis zur Ernennung des erften Direftors durd) die Zentral: 
Kheinlommiffion fann ein vorläufiger Direktor, der franzöfiiher Staats- 
angehöriger fein muß, von den alliierten und afloziierten Hauptmächten 
unter den obengenannten Bedingungen ernannt werden. 
Alle mit diefem Artifel zufammenhängenden Fragen werden von der 
Sentral-Ptheinfommilfion mit Stimmenmehrheit entjchieden. 
rtifel 66. 
Die Eifenbahnbrüden und andere Brüden, die gegenwärtig inner: 
halb der Grenzen von Elfaß-Lothringen über den Ahein führen, werden 
in allen ihren Teilen und in ihrer. ganzen Länge Eigentum des franzö- 
fiichen Staats, der für ihre Unterhaltung jorgt. 
Yrtifel 67. 
Die franzöfiiche Regierung tritt in alle Rechte des Deutfchen Reichs 
en allen Eifenbahnlinien ein, die von der Reichseifenbahnvermwaltung 
verwaltet werden und gegenwärtig im Betrieb oder im Bau find. 
*) Englifhe Faflung weicht metentlih von der franzöfifhen ab. Sie 
fpriht. von property rights im allgemeinen, ohne fich auf die Kechte von 
Brivatperfonen zu beichränten, und fie jpricht aucy nur von property rights, 
nicht von droits et proprietes. 
  
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