Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

nlioziierten Hauptmächten zu Tchließenden Bertrag — die Ben 
ftimmungen an, melde diefe Mächte für notwendig erachten, um im 
Tiheho-Slomalischen Staate die Interejfen der nationalen, [prachlichen 
und religiöfen Minderheiten zu jchüßen. 
Ebenso gibt der Tiheho-Slomalfifhe Staat feine Zuftimmung, daß 
die alliierten und afoziierten Hauptmädte in einen mit ihm zu |chließen- 
den Vertrag die Beltimmungen aufnehmen, welde diefe Mächte für 
notwendig erachten, um die freie Durdfuhr und eine gerechte Pregelung 
des Handelsverfehrs der anderen Völker: zu fchüßen. 
Der Anteil und die Art der finanziellen Laften Deutichlands und 
Preußens, mweldje der tichecho-flomalifche Staat mit Rüdfiht auf das 
unter feine Staatshoheit tretende fchlefifche Gebiet zu übernehmen hat, 
werden gemäß Artifel 254 des Teiles IX (finanzielle Beitimmungen) 
des gegenwärtigen Bertrages fejtgejegt. 
Durch fpätere Abmachjungen werden alle Fragen geregelt, die nicht 
in. dem vorliegenden Vertrage geregelt fein follten und die aus der Ab» 
tretung des genannten Gebietes entitehen Tonnten. 
Achter Abichnitt. Wolen. 
Irtifel 87. 
Deutfchland ertennt, wie dies bereits Die alliierten und afjoziierten 
Mächte getan haben, die völlige Unabhängigteit Polens an und verzichtet 
zugunsten Bolens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, welches 
begrenzt wird durch die Ditfee, die Dftgrenze Deutjchlands gemäß ihrer 
Zeitfegung in Wrtifel 27 des IL. Teiles (Grenzen Deutjchlands) des 
gegenwärtigen VBertrags*) bis zu einem etwa 2 Stilometer sftlich 
von Lorzendorf belegenen Punkte, ferner eine Linie bis zu dem 
fpiten Winfel, den die Nordgrenze Oberjdlefiens etwa 3 Kilometer 
nordweitlih von Simmenau bildet, weiterhin die Grenze Ober 
Tchleftens bis zu ihrem Aulammentreffen mit der alten Grenze 
swiichen Deutichland und Rußland, dann diefe Grenze bis zu dem 
Punkte, wo fie den Lauf des Nijemen jchneidet, jodann durd) die Nord: 
grenze Dftpreußens, wie fie in dem Artikel 28 des vorermähnten 
II. Teiles beitimmt wird. 
Die Beitimmuüngen diejes Artitels finden jedoch feine Anwendung 
auf die Gebiete Dftpreußens und der freien Stadt Danzig, wie fie in 
dem genannten Artilel 28 des II. Teiles (Grenzen Deutichlands) und im 
Irtifel 100 des Abfchnitts XI (Danzig) des vorliegenden DVeiles 
beitimmt find. 
*) Der uriprüngliche Tert vieles Abichnitts Tautete: „durch die Grenze des 
tihecho-Jlowafifchen Staates von einem Punkte 8 km öftlich von Neuftadt bis 
wm ihrem Schnittpunfi mit der alten Grenze zwilchen Deutichland und 
ejterreich-Ungarn, dann durch diefe Ießte Grenze bi8 zu dem Punfte, wo die 
früheren Grenzen Deutichlands, Defterreich-Ungarnd und Nußlands zujfammen- 
trafen, dur die alte Grenze zwijchen Deutjchland und NRubland“ ufmw. 
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