Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

die deutichen Behörden, daß fie die Verwaltung des Gebietes, das 
als dDeutichbleibend anzuerkennen jein wird, wieder aufzunehmen 
haben; die betreffenden Behörden haben Im Laufe des auf Diele 
Anzeine folgenden Monats Danad) zu verfahren, und zwar auf die 
von der Kommilfion vorgejchriebenen Art. 
In der gleihen Frift und in der von der Stommiljion bors 
geihhriebenen Weile muB die polniihe Regierung die Verwaltung 
des als polniich anzuerfennenden Gebietes in Befib nehmen. 
Sobald die Verwaltung des Landes derart durd die deutichen, 
 beziehungsweije die polnischen Behörden fihergeitellt ijt, werden 
die Madtbefugniffe der Kommilfon ihr Ende finden. 
Die Koiten des Beiabungsheeres und die Musgaben Der 
Kommiifion, fomwohl für ihre Tätigkeit, wie auch für die Verwaltung 
des Bezirks, werden aus den Ortseinfünften; vorweg erhoben. 
Artifel 89%) 
Polen verpflichtet fih, den Perfonen, Waren, Schiffen, Kähnen, 
Waggons und Poitiendungen im Tranfit zwijchen Oftpreußen und 
dem übrigen Deutjichland Tranfitfreiheit dur Das polniiche Gebiet, 
einjchließlich feiner Gewäller zu gewähren, und fie inbezug auf 
Erleichterungen, Beihränfungen und alle anderen Uingelegenheiten 
zum mindeiten ebenjo günjtig zu behandeln, wie die Perjonen, 
Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Pojtiendungen von polnifcher 
Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerichaft oder einer Ausgangs- 
ftation, die entweder polnisch ift oder günftigere Behandlung ge= 
nießt, als Polen fie bietet. 
Die Tranfitgüter jollen von allen Zolle oder anderen ähns 
lihen Gebühren befreit fein. 
Die Tranlitfreiheit erftredt fi auch auf den Telegraphen- und 
Telephondienit unter den Bedingungen, die dur die in Artikel 98 
vorgefehenen Konventionen feitgelegt find. 
Artifel W. 
Polen verpflichtet fih, während eines Zeitraums von fünfzehn 
Sahren die Bergmwerfsprodufte jedes Teiles des Durch diefen Vertrag 
an Polen abgetretenen Oberichlefiens zur Ausfuhr nad) Deutichland 
suzulaljen. 
Dieje Produkte follen frei von jeder Nusfuhrgebühr oder jeder 
anderen Belaitung oder Musfuhrbejchränfung bleiben, 
Ebenio verpflichtet fih Polen, alle erforderlichen Maßnahmen 
zu ergreifen, DaB der Berfauf der verfügbaren Produfte diefer 
*) Der frühere Artifel 89 Tautete: „Polen verpflichtet fi, den Verfonen 
und Derfehrömitteln jeder Nation, die aus Dftpreußen fommen oder dorthin 
gehert. dielelben Durchfuhrrehte durch das polniiche Gebiet zwmiichen Oftpreußen 
und Deutichland zu gewähren, wie jeinen eigenen Staatsangehörigen“. 
56 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.