die deutichen Behörden, daß fie die Verwaltung des Gebietes, das
als dDeutichbleibend anzuerkennen jein wird, wieder aufzunehmen
haben; die betreffenden Behörden haben Im Laufe des auf Diele
Anzeine folgenden Monats Danad) zu verfahren, und zwar auf die
von der Kommilfion vorgejchriebenen Art.
In der gleihen Frift und in der von der Stommiljion bors
geihhriebenen Weile muB die polniihe Regierung die Verwaltung
des als polniich anzuerfennenden Gebietes in Befib nehmen.
Sobald die Verwaltung des Landes derart durd die deutichen,
beziehungsweije die polnischen Behörden fihergeitellt ijt, werden
die Madtbefugniffe der Kommilfon ihr Ende finden.
Die Koiten des Beiabungsheeres und die Musgaben Der
Kommiifion, fomwohl für ihre Tätigkeit, wie auch für die Verwaltung
des Bezirks, werden aus den Ortseinfünften; vorweg erhoben.
Artifel 89%)
Polen verpflichtet fih, den Perfonen, Waren, Schiffen, Kähnen,
Waggons und Poitiendungen im Tranfit zwijchen Oftpreußen und
dem übrigen Deutjichland Tranfitfreiheit dur Das polniiche Gebiet,
einjchließlich feiner Gewäller zu gewähren, und fie inbezug auf
Erleichterungen, Beihränfungen und alle anderen Uingelegenheiten
zum mindeiten ebenjo günjtig zu behandeln, wie die Perjonen,
Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Pojtiendungen von polnifcher
Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerichaft oder einer Ausgangs-
ftation, die entweder polnisch ift oder günftigere Behandlung ge=
nießt, als Polen fie bietet.
Die Tranfitgüter jollen von allen Zolle oder anderen ähns
lihen Gebühren befreit fein.
Die Tranlitfreiheit erftredt fi auch auf den Telegraphen- und
Telephondienit unter den Bedingungen, die dur die in Artikel 98
vorgefehenen Konventionen feitgelegt find.
Artifel W.
Polen verpflichtet fih, während eines Zeitraums von fünfzehn
Sahren die Bergmwerfsprodufte jedes Teiles des Durch diefen Vertrag
an Polen abgetretenen Oberichlefiens zur Ausfuhr nad) Deutichland
suzulaljen.
Dieje Produkte follen frei von jeder Nusfuhrgebühr oder jeder
anderen Belaitung oder Musfuhrbejchränfung bleiben,
Ebenio verpflichtet fih Polen, alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, DaB der Berfauf der verfügbaren Produfte diefer
*) Der frühere Artifel 89 Tautete: „Polen verpflichtet fi, den Verfonen
und Derfehrömitteln jeder Nation, die aus Dftpreußen fommen oder dorthin
gehert. dielelben Durchfuhrrehte durch das polniiche Gebiet zwmiichen Oftpreußen
und Deutichland zu gewähren, wie jeinen eigenen Staatsangehörigen“.
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