Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Bergwerfe an die Täufer in Deutihland unter ebenjo günjtigen 
Bedingungen vor fich gehen Tann, wie der Verkauf gleichartiger 
Brodufte unter ähnlichen Umftänden an die Käufer in Polen oder 
jedem anderen Lande, 
Yrtifel 91. 
Die deutfhen Reichsangehörigen, die ihren Wohnfiß in den Polen 
juerlannten Gebieten haben, erwerben ohne meiteres die polnische Staats- 
angehörigfeit und verlieren die deutfche Neichsangehoörigfeit. 
Die deutichen NReichsangehörigen oder ihre Nachlommen, melche 
ihren Wohnfig nad) dem 1. Januar 1908 in Ddiefe Gebiete verlegt 
haben, Tönnen jedod) die polnifche Staatsangehörigkeit nur mit befonderer 
Erlaubnis des polnifhen Staates erwerben. 
Während einer Frift von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vor: 
liegenden Vertrages dürfen die deutichen NReichsangehörigen von über 
18 Jahren, die ihren Wohnfig in einem der Polen zuerfannten Ges 
biete Haben, für die deutiche Reichsangehörigfeit optieren. 
Die Polen, die deutsche Reichsangehörige von über 13 Jahren find 
und in Deutfchland ihren Wohnfiß haben, fönnen für die polnifche 
Staatsangehörigfeit optieren. Die Option des Ehegatten jchließt die der 
Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Sahren ein. 
Alle Perjonen, welche das vorermähnte Recht der Option ausgeübt haben, 
haben das Recht, innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohn: 
fi in den Staat zu verlegen, für den fie optiert haben. Sie dürfen 
ihren Grundbefig in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem 
fie vor Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten. 
Sie fönnen ihr bemegliches Eigentum jeder Art ohne Zollgebühren 
in das Land, für das fie optiert haben, mitnehmen und find in diefer 
Hinfiht von allen Ausfuhrzöllen oder «Abgaben, wenn es folche gibt, 
befreit. 
 Immerhalb derjelben Friit Fönnen die Polen, melde deutjche 
Reichsangehörige find und fih im Ausland befinden, fofern die Ge- 
feße des fremden Staates dem nicht entgegenftehen und fofern fie nicht 
die fremde Stantsangehörigfeit erworben haben, die polnifche Staats» 
angehörigkeit unter Verluft der deutfchen NReichsangehörigfeit erwerben. 
Hierbei haben fie den Vorfchriften nachzufommen, die der polnifche Staat 
erlaflen wird. 
In dem der Bollsabftimmung unterworfenen Teil Ober 
Ichlefiens treten Die Verfügungen des vorliegenden Artifels erjt 
nad; der endgültigen Zuteilung diejes Gebietes in Kraft. 
Yrtifel M. 
. Der Anteil und die Art der finanziellen Laften Deutjhlands und 
Preußens, welche Polen zu übernehmen hat, werden gemäß Artifel 254 
57
	        
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