tbefien find die als dipfomatifche oder Tonfulariihe Wohnungen
eber Dienfträume behußten Gebäude in die obige Abtretung nicht ein-
geichloflen; außerdem wird die chinefifche Regierung feine Maßnahme
ergreifen, um über das im fogenannten Gefandfchaftsviertel in Peling
gelegene öffentliche oder private deutfche Eigentum zu verfügen, ohne bie
Buftimmung der diplomatifchen Vertreter derjenigen Mächte einzuholen,
die, aun.Zeit des Smlrafttretens d88 gegenwärtigen Vertrags noch vertrag:
fehlteBende Teile des Schlußprotofolls vom 7. September 1901 find,
Artifel 131.
Deutichland verpflichtet fich, innerhalb einer Frift von 12 Wionaten
nach dem Sinfrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an China alle
aftronomifchen Inftrumente zurüclzugeben, die feine Truppen in den Jahren
IMW1M1 aus China weggeführt haben. Deutichland verpflichtet fich
ferner, alle KRoften zu bezahlen, die durch die Ausführung der Zurüdgabe
entftehen, einfchließlich der Koften für Auseinandernehmen, Verpadung,
Transport, Verfiherung und MWiederaufitellung in PBeling.
Artifel 132.
Deutichland willigt in die Aufhebung der von der chinefiichen Re
‚gterung zugeltandenen Verträge, auf denen die deutichen SKonzeiflonen
in Hanlau und Tientfin gegenwärtig beruhen.
China, das damit den Bollbefiß feiner Hoheitsrechte über Die
genannten Gebiete miedererlangt, erklärt, daß es beabfichtigt, fie der
internationalen Niederlaffung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt
weiter, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen dieje Konzeifionen
gegenwärtig beruhen, die Eigentumsrechte der Stantsangehörigen der
‚alliierten und afjoziierten Mächte, die Teilhaber an diefen SKonzeiftonen
And, nicht berührt.
u ’ Artifel 133.
—- Deutfchland verzichtet auf jeden Anfpruch. gegemüber der chinefiichen
‚Regierung ober gegenüber irgendeiner alliierten oder afjoztierten Regierung
‚wegen der Internierung Deutjcher Reichsangeböriger in China und wegen
‚Ührer Seimihaffung. &s verzichtet ferner auf jeden Anjpruch wegen
bet: Belhlagnafıne der deutfchen Schiffe in China und wegen der Liqui-
Hering, Sequeftrierung, Beichlagnahmung oder Verfügung über deutfches
Eigentum, beutiche Rechte und Snterefien in diefem Lande feit dem
:14, Kagaf 1917. Diefe Beftimmung berührt jedoch nicht Die Rechte der
- an. dem Erlös einer folchen Liquidation beteiligten Parteien. Diefe
Rechte werben nach den Borfchriften des Teils X (wirtfchaftliche ‚Be-
fiimmmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
) Yrtilel 134.
Denutichland verzichtet ugunften der Regierung Ihrer britifchen
MojeRät auf das peittiche- Stantseigentum in der britifhen Kongelfion
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