Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

RL 
Gesetzblatt 
98 
fuͤr das 
Köni greich Ba i 
2 
eermn. 
  
VI. Stück. 
München, Sonnabend den 23. May 1813. 
  
  
  
Inhalt. 
Königliche Verorbunngen: 
den dltern 7 Kreisen betreffend. — 
Jahr 1317/18 betresffend. 
Die direeten Staats = Auflasen för das Finanz= Jahr i1317s18 in 
Die Kriegskosten = Peráägzuatious = Umlagen für das Etats- 
  
Verordnungen. 
  
(Die directen Staats = Auflagen für das Fi- 
nanz-Jahr 18712/18 in den dltern 7 Krei- 
sen des Reichs betreffend. !) 
Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben bereits durch Unsere Verord- 
mung vom 19. Jänner dieses Jahres Un- 
sere Regierungen der Altern 7 Kreise er- 
meächtiger, einstweilen diejenigen Ziele der 
bestehenden directen Steuern, welche im 
ersten Semester dieses Verwaltungs-Jah- 
res, bis zum Schluße März nämlich, ver- 
fallen seyn werden, erheben zu lassen, und 
beschließen nunmehr nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, daß für das Ill##e Se- 
mester dasselbe beobachtet, und überhaupt 
für das laufende Finanz-Jahr dieselben di- 
recten Auflagen in denselben Jielen, und 
in demselben Maße, wie im vorigen Jahre, 
ausgeschrieben und erhoben werden sollen. 
Unsere Regierungen des Untermain: 
des Obermain des Rezat= des Regen= des 
D des Unterdonau und des Isar- 
7
	        
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