Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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U. Bey Streitigkeiten der Landes-Unter- 
thanen unter sich kann keine Caurion 
gesodert werden, es wäre denn, daß 
besondere Umstände, nach den über Ar- 
reste und Sequestrationen in der Ge- 
richtsordnung Kap. VIII. F. 6. und 7. 
enthaltenen Bestimmungen, eine Aus- 
nahme begründeten. 
. In allen Faͤllen kann der Beklagte, 
welcher mit Vorbehalt der Nachklage ver- 
urtheilt wurde, vor dem Vollzuge des 
Urtheils die Sicherstellung wegen der 
Nachklage verlangen, diese jedoch vom 
Klaͤger dadurch geleistet werden, daß er 
dasjenige, was der Beklagte zu zahlen 
hat, von demselben nach Verhaͤltniß 
der Nachklage bey Gericht hinterlegen 
laͤßt. 
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— 
4 
VI. 
Von Fiskalischen Prozessen. 
G. 9. 
Die Verordnung vom 4. Februar 1809. 
wird dahin erlautert, daß derjenige, welcher 
sich durch den Königl. Fiskus an seinen Rech- 
ten gekränkt glaube, bloß verbunden ist, vor 
der gerichtlichen Verfolgung seines Rechts 
wegen Abstellung der Beschwerde an eine, 
und zwar die zunächst einschlägige obere Ad- 
ministrativ: Behörde sich zu wenden, und 
deren Entschließung zu erholen, wobey aber, 
wenn diese Entschließung binnen sechs Wochen 
nicht erfolgt, dieselbe als abschlägig ange- 
nommen, und die Einschreitung im Rechts- 
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wege nicht mehr gehindert werden soll. Die 
obern administrativen Behoͤrden haben uͤber 
dergleichen Vorstellungen um Abstellung der 
Beschwerde den Betheiligten die Empfang- 
scheine unweigerlich und unentgeldlich auszu- 
fertigen. 
C. 10. 
In Partheysachen sollen die Civilgerichts- 
Akten weder den Koͤnigl. Fiskalen, noch dem 
General-Fiskalate ausgehändige, sondern 
denselben auf jedesmaliges Verlangen bey 
Gericht zur Einsicht vorgelegt, oder davon 
Abschriften zu nehmen gestattet werden. Be- 
steher die fiskalische Behörde nicht an dem- 
selben Orte, wo die Gerichtoakten liegen, so 
sollen die Akten auf Verlangen derselben an 
das Gericht des Ortes, wo jene Behäörde 
oder ihre Vertreter sich befinden, gesender, 
und allda von den Fiskalen oder deren Ver- 
tretern innerhalb eines vom NRichter zu bestim- 
menden Termins eingesehen oder die erfoder: 
lichen Abschriften genommen werden. 
V 1I. 
Vom Beweisverfahren. 
g. 11. 
In dem ordentlichen Beweise finden die 
im Kap. IX. S. 6. und 7. der Gerichts-Ord- 
nung enthaltenen Responstonen und Relevanz- 
Bescheide in Zukunft nicht mehr statt, son- 
dern das Beweisverfahren richter sich nach 
folgenden Bestimmungen.
	        
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