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U. Bey Streitigkeiten der Landes-Unter-
thanen unter sich kann keine Caurion
gesodert werden, es wäre denn, daß
besondere Umstände, nach den über Ar-
reste und Sequestrationen in der Ge-
richtsordnung Kap. VIII. F. 6. und 7.
enthaltenen Bestimmungen, eine Aus-
nahme begründeten.
. In allen Faͤllen kann der Beklagte,
welcher mit Vorbehalt der Nachklage ver-
urtheilt wurde, vor dem Vollzuge des
Urtheils die Sicherstellung wegen der
Nachklage verlangen, diese jedoch vom
Klaͤger dadurch geleistet werden, daß er
dasjenige, was der Beklagte zu zahlen
hat, von demselben nach Verhaͤltniß
der Nachklage bey Gericht hinterlegen
laͤßt.
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VI.
Von Fiskalischen Prozessen.
G. 9.
Die Verordnung vom 4. Februar 1809.
wird dahin erlautert, daß derjenige, welcher
sich durch den Königl. Fiskus an seinen Rech-
ten gekränkt glaube, bloß verbunden ist, vor
der gerichtlichen Verfolgung seines Rechts
wegen Abstellung der Beschwerde an eine,
und zwar die zunächst einschlägige obere Ad-
ministrativ: Behörde sich zu wenden, und
deren Entschließung zu erholen, wobey aber,
wenn diese Entschließung binnen sechs Wochen
nicht erfolgt, dieselbe als abschlägig ange-
nommen, und die Einschreitung im Rechts-
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wege nicht mehr gehindert werden soll. Die
obern administrativen Behoͤrden haben uͤber
dergleichen Vorstellungen um Abstellung der
Beschwerde den Betheiligten die Empfang-
scheine unweigerlich und unentgeldlich auszu-
fertigen.
C. 10.
In Partheysachen sollen die Civilgerichts-
Akten weder den Koͤnigl. Fiskalen, noch dem
General-Fiskalate ausgehändige, sondern
denselben auf jedesmaliges Verlangen bey
Gericht zur Einsicht vorgelegt, oder davon
Abschriften zu nehmen gestattet werden. Be-
steher die fiskalische Behörde nicht an dem-
selben Orte, wo die Gerichtoakten liegen, so
sollen die Akten auf Verlangen derselben an
das Gericht des Ortes, wo jene Behäörde
oder ihre Vertreter sich befinden, gesender,
und allda von den Fiskalen oder deren Ver-
tretern innerhalb eines vom NRichter zu bestim-
menden Termins eingesehen oder die erfoder:
lichen Abschriften genommen werden.
V 1I.
Vom Beweisverfahren.
g. 11.
In dem ordentlichen Beweise finden die
im Kap. IX. S. 6. und 7. der Gerichts-Ord-
nung enthaltenen Responstonen und Relevanz-
Bescheide in Zukunft nicht mehr statt, son-
dern das Beweisverfahren richter sich nach
folgenden Bestimmungen.