Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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G. 12. 
Itdurch richterliches Ureheil auf Beweis 
erkannt, so ist derjenige, welchem der Be- 
weis auferlegt wurde, bey Strafe der Deser- 
tion verbunden, den Beweis innerhalb des 
angesezten Termins anzutreten, und alle seine 
Beweis Mittel zu benennen, unter dem 
Nechtsnachtheile, daß er sich derjenigen, 
welche er anzugeben unterlassen hat, in der 
Folge nicht mehr bedienen kann. 
Innerhalb dreyßig Tagen, von Mitthei- 
lung dieser Beweisantretung an gerechner, 
ist der Gegentheil unter eben diesem Rechts- 
nachtheile den Gegenbeweis anzutreten 
schuldig 
13. 
Wie der Beweis durch Augenschein, Sach- 
verstaͤndige, Urkunden und Eideszuschiebung 
angetreten werde, ist in der Gerichts-Ord- 
nung bestimmt. 
Der Beweis durch Zeugen wird durch die 
Benennung der Zeugen mit Beweisartikeln 
und der Bezeichnung, uͤber welchen Artikel 
jeder Zeuge zu vernehmen sey, angetreten. 
S. 14. 
Diese Artikel sind unter Ansetzung des 
Termins zur Vereidigung und Vernehmung 
der Zeugen dem Gegentheile mitzutheilen, der 
berechtigt ist, innerhalb dieses Termins Frag- 
stücke einzureichen, über welche die Zeugen 
gleichfalls vernommen werden sollen. Die 
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Artikel und Fragstücke soll der Richter, ohne 
darüber eine Verhandlung zu gestatten, von 
Amtswegen prüfen, und die offenbar irrele- 
vanten oder unzulässigen verwerfen, welche 
Verwerfung jedoch die Rechtskraft nicht be- 
schreitet. 
C. 15. 
Nach Vernehmung sämmtlicher Zeugen 
wird das Vernehmungs= Protokoll von Amts- 
wegen unverschlossen zu den Akten gelege, 
und den Partheyen hievon Nachricht gegeben, 
wodurch sie das Recht erhalten, das Ver- 
nehmungs= rotokoll einzusehen, und sich 
darause die nöthigen Auszüge zu machen, oder 
davon eine Abschrift zu verlangen. 
Innerhalb eines nicht zu verlängernden 
Termins von dreyßig Tagen, von jenem Er- 
öffnungstage an gerechnet, kann jede Partey 
über die Beweisführung eine Deduction 
übergeben, welche ohne Schriftenwechsel bloß 
beyderseits zur Nachricht mitzutheilen ist. 
Vorbehaltlich dessen, was die Gerichts-Ord- 
nung Kap. X. §J. 3. vom summarischen Be- 
weise durch Zeugen verordnet. 
G. 16. 
Jedem Theile steht frey, nach widerspro- 
chener Geschichte seiner Klage oder Einrede 
sogleich, und ohne ein Interlocut abzuwar- 
ten, statt der Replik oder Duplik den Be- 
weis anjutreten.
	        
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