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G. 12.
Itdurch richterliches Ureheil auf Beweis
erkannt, so ist derjenige, welchem der Be-
weis auferlegt wurde, bey Strafe der Deser-
tion verbunden, den Beweis innerhalb des
angesezten Termins anzutreten, und alle seine
Beweis Mittel zu benennen, unter dem
Nechtsnachtheile, daß er sich derjenigen,
welche er anzugeben unterlassen hat, in der
Folge nicht mehr bedienen kann.
Innerhalb dreyßig Tagen, von Mitthei-
lung dieser Beweisantretung an gerechner,
ist der Gegentheil unter eben diesem Rechts-
nachtheile den Gegenbeweis anzutreten
schuldig
13.
Wie der Beweis durch Augenschein, Sach-
verstaͤndige, Urkunden und Eideszuschiebung
angetreten werde, ist in der Gerichts-Ord-
nung bestimmt.
Der Beweis durch Zeugen wird durch die
Benennung der Zeugen mit Beweisartikeln
und der Bezeichnung, uͤber welchen Artikel
jeder Zeuge zu vernehmen sey, angetreten.
S. 14.
Diese Artikel sind unter Ansetzung des
Termins zur Vereidigung und Vernehmung
der Zeugen dem Gegentheile mitzutheilen, der
berechtigt ist, innerhalb dieses Termins Frag-
stücke einzureichen, über welche die Zeugen
gleichfalls vernommen werden sollen. Die
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Artikel und Fragstücke soll der Richter, ohne
darüber eine Verhandlung zu gestatten, von
Amtswegen prüfen, und die offenbar irrele-
vanten oder unzulässigen verwerfen, welche
Verwerfung jedoch die Rechtskraft nicht be-
schreitet.
C. 15.
Nach Vernehmung sämmtlicher Zeugen
wird das Vernehmungs= Protokoll von Amts-
wegen unverschlossen zu den Akten gelege,
und den Partheyen hievon Nachricht gegeben,
wodurch sie das Recht erhalten, das Ver-
nehmungs= rotokoll einzusehen, und sich
darause die nöthigen Auszüge zu machen, oder
davon eine Abschrift zu verlangen.
Innerhalb eines nicht zu verlängernden
Termins von dreyßig Tagen, von jenem Er-
öffnungstage an gerechnet, kann jede Partey
über die Beweisführung eine Deduction
übergeben, welche ohne Schriftenwechsel bloß
beyderseits zur Nachricht mitzutheilen ist.
Vorbehaltlich dessen, was die Gerichts-Ord-
nung Kap. X. §J. 3. vom summarischen Be-
weise durch Zeugen verordnet.
G. 16.
Jedem Theile steht frey, nach widerspro-
chener Geschichte seiner Klage oder Einrede
sogleich, und ohne ein Interlocut abzuwar-
ten, statt der Replik oder Duplik den Be-
weis anjutreten.