Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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oder Immission verlangen, wenn auch der 
neuere Glubiger früher die Klage angestellt, 
oder sogar die Immisston erlangt hat. 
62. 
Ein Huvothekgläubiger kann unbeschader 
seines Hypothekrechres den durch frühere Ein- 
tragung erworbenen Vorzug einem späteten 
Gläubiger abtreten, jedoch wird dadurch den 
andern Gläubigern an dem bereirs erlangten 
Verzuge nichto entzogen. 
&. 63. 
Die Ablösung der Forderung eines Hrro- 
thekgläubigers durch einen andern Hypethek- 
Kläubiger finder nur dann statt, wenn ent- 
weder der Schuldner einwilligr, oder der ab- 
zulsende Gläubiger seine Forderung geriche- 
lich eingeklagt hat. 
Zul dieser Abläsung wird die Zahlung der 
bie zum Ablauf der bedungenen Aufkündi- 
hungszeic verfaklenden Zinsen, oder, wenn 
der Gläubiger die angebotene Zahlung nicht 
annehmen will, die Hinterlegung des Geldes 
bei Gericht erfordert. 
G. 64. 
Wenn auf die Klage eines Hypothekglaͤu- 
bigers zu Bezahlung einer Hypothekschuld, 
nach Maaßgabe der Vorschriften des Cod. 
jud. Cap. XVIII. G. 7. und des Gesetzes vom 
22. Julius 1810: Verbesserungen der Ge- 
richtsordnung betresfend, der gerichtliche Ver- 
kauf des hypothecirten Guts erkannt worden, 
so kEnnen weder die ihm nachstehenden Gläu- 
biger, nech der Schuldner d. u Dinschlag hin- 
dern, wenn das hei der Versteizerung ge- 
schehene höchste Angebot den nach Umständen 
vorher gerichrlich herzustellenden Schätzungs= 
preis erreicht; außerdem kann jeder Bethei- 
ligte noch die zweite, und unter eben dieser 
Voraussehung auch die dritte Versteigerung. 
verlangen. Bei der dritten Versteigerung 
erfolgt der Hinschlag an den Meistbietenden 
ohne Rücksicht auf den Schätzungspreis. 
Jeder Hypethekgläubiger, welcher da- 
durch seine Forderung ganz oder zum Theil 
verlieren würde, kaun verlangen, daß ihm 
das versteigerte Gut um das geschehene 
Meistgebor hingeschlagen werde; hierüber 
muß der Gläubiger innerhalb acht Tagen, 
von dem Tage der Versteigerung an gerech- 
net, bei Verlust des Rechts, vor Gericht 
sich nicht nur erklären, sondern auch die Mit- 
tel zur Befriedigung der ihm vorgehenden 
Gläubiger nachweisen. Dieser Versteige- 
rungstag aber muß den Hypothekgldubigern 
oder deren Bevollmächtigten vorher besonders 
bekannt gemacht werden. 
In Ansehung dieses Einlösungsrechtes 
hat der neuere Hypothekgldubiger vor dem 
dltern, jedoch nur gegen dessen vollstundige 
Bezahlung, den Voczug. 
Wenn ein Schuldner behauptet, daß der 
von andern Lasten freie Ertrag eines Jahres 
von dem hoypotheelrten Gute zur Zahlung der 
eingeklagten Schuld an Capital, Zinsen und 
Kosten hinreiche, und den Beweis durch 
unverdächtige Pachturkunden oder Wirth- 
sshaslerechnungen, oder sonst auf der Srelle 
saubrt, und Zugleich sich erbictet, den Gläu- 
biger in diese Link##fte einzuweisen, so maß 
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