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das Verfahren von dem Gerichte eingestellt,
solches aber soglelch auf Antufen des Glaͤubigers
wieder fortgesetzt werden, wenn wider
die Zahlung ein Einspruch geschiehe,
oder sonst ein Hinberniß dagegen eingelegt
wird.
§. 68.
Hpypothekgläubiger, deren Forderungen
an Capical, Zinsen und Kosten nicht ganz
aus dem Preise der hypothecirten Sachen bezahlt
werden, können sich deowegen an das
Abrige Vermögen des Schuldners halcen.
K&. 65.
7) in Ansehung anderer Gläubi
her, besonders im Conkurse.
Von jeder auf Andringen anderer Gläubiger,
außer dem Falle eines allgemeinen
Conkurses, erkannten gerichrlichen Feilbietung
einer hypothecirten Sache muß das Ge,
richt den darauf eingerragenen Gläubigern
Machricht ertheilen, und denselben stehen bei
solchen Verstelgerungen die im F. 64. be-Ktimmten
Rechte zu.
4 67.
Bei den Vergantungen, welche nach dem
besondern Rechte des Ewiggelde der Stadt
München erfolgen, müssen, nebst den Inhabern
der Ewiggeldbriefe, die auf das zu
vergantende Grundstück eingetragenen Hypothekgläubiger
von der wirklich erkannten Feilbietung
in Kenntniß gesetzt werden. Jeder
Hppothekgléubiger kann diese Vergantkung,
so lange nicht die Sache einem Ganrkuser
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hingeschlagen ist, durch vollstaͤndige Entrichtung
aller gefreiten und ungefreiten Guͤlten,
dann der Kosten, wofuͤr ihm der Ruͤckanspruch
gegen den Schuldner bleibt, aufheben.
Die Versteigerung und der Hiuschlag
richtet sich aber nach den besondern Rechten
des Ewiggelds, auch steht den Hypothekgläubigern
nach dem Hinschlage das H. 64.
benannte Einlbsungerecht nicht zu.
Der Vorzug unter den Ewiggeldern und
Hypotheken ist in der Drioritäksordnung
G. 6. bestimmr.
68.
Im Falle eines allgemeinen Conkurses
haben die Hypothekgläubiger den Vorzug in
der zweiten Klasse nach den näheren Bestimmungen
der Prioritätsordnung.
Von SHypothekforderungen, welche als
verzinsliche im Hypothekenbuche bemerkt sind,
laufen die Zinsen auch während des Conkurses
und mit demselben Range fort, welcher
dem Capitale zukommt.
.6b69.
In Ansehung des Hinschlags der zur
Conkursmasse gehoͤrenden Immobilien, auf
welchen Hypotheken haften, kommt dasjenie
ge, was im C. 63. bestimme ist, auch bei
den übrigen mit einer Hypothek nicht versehenen
Gläubigern zur Anwendung.
. ro0.
Hypothekglaͤnbiger koͤnnen fuͤr liquide
Forderungen, zu deren Befriedigung der
Erloͤs der hypothecirten Sache ungezweifelt
hinreicht, auch während des Conkurses ganj