Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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das  Verfahren  von  dem  Gerichte  eingestellt,
solches  aber  soglelch  auf  Antufen  des  Glaͤubigers
  wieder  fortgesetzt  werden,  wenn  wider
  die  Zahlung  ein  Einspruch  geschiehe,
oder  sonst  ein  Hinberniß  dagegen  eingelegt
wird.

§.  68.
Hpypothekgläubiger,  deren  Forderungen
an  Capical,  Zinsen  und  Kosten  nicht  ganz
aus  dem  Preise  der  hypothecirten  Sachen  bezahlt
  werden,  können  sich  deowegen  an  das
Abrige  Vermögen  des  Schuldners  halcen.

K&.  65.

7)  in  Ansehung  anderer  Gläubi
her,  besonders  im  Conkurse.
Von  jeder  auf  Andringen  anderer  Gläubiger,

  außer  dem  Falle  eines  allgemeinen

Conkurses,  erkannten  gerichrlichen  Feilbietung

  einer  hypothecirten  Sache  muß  das  Ge,

richt  den  darauf  eingerragenen  Gläubigern

Machricht  ertheilen,  und  denselben  stehen  bei

solchen  Verstelgerungen  die  im  F.  64.  be-Ktimmten

  Rechte  zu.

4  67.

Bei  den  Vergantungen,  welche  nach  dem
besondern  Rechte  des  Ewiggelde  der  Stadt
München  erfolgen,  müssen,  nebst  den  Inhabern
  der  Ewiggeldbriefe,  die  auf  das  zu
vergantende  Grundstück  eingetragenen  Hypothekgläubiger
  von  der  wirklich  erkannten  Feilbietung
  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  Jeder
Hppothekgléubiger  kann  diese  Vergantkung,
so  lange  nicht  die  Sache  einem  Ganrkuser

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hingeschlagen  ist,  durch  vollstaͤndige  Entrichtung
  aller  gefreiten  und  ungefreiten  Guͤlten,
  dann  der  Kosten,  wofuͤr  ihm  der  Ruͤckanspruch
  gegen  den  Schuldner  bleibt,  aufheben.
  Die  Versteigerung  und  der  Hiuschlag
richtet  sich  aber  nach  den  besondern  Rechten
des  Ewiggelds,  auch  steht  den  Hypothekgläubigern
  nach  dem  Hinschlage  das  H.  64.
benannte  Einlbsungerecht  nicht  zu.

Der  Vorzug  unter  den  Ewiggeldern  und
Hypotheken  ist  in  der  Drioritäksordnung
G.  6.  bestimmr.

68.

Im  Falle  eines  allgemeinen  Conkurses
haben  die  Hypothekgläubiger  den  Vorzug  in
der  zweiten  Klasse  nach  den  näheren  Bestimmungen
  der  Prioritätsordnung.

Von  SHypothekforderungen,  welche  als
verzinsliche  im  Hypothekenbuche  bemerkt  sind,
laufen  die  Zinsen  auch  während  des  Conkurses
  und  mit  demselben  Range  fort,  welcher
dem  Capitale  zukommt.

.6b69.

In  Ansehung  des  Hinschlags  der  zur
Conkursmasse  gehoͤrenden  Immobilien,  auf
welchen  Hypotheken  haften,  kommt  dasjenie
ge,  was  im  C.  63.  bestimme  ist,  auch  bei
den  übrigen  mit  einer  Hypothek  nicht  versehenen
  Gläubigern  zur  Anwendung.

.  ro0.

Hypothekglaͤnbiger  koͤnnen  fuͤr  liquide
Forderungen,  zu  deren  Befriedigung  der
Erloͤs  der  hypothecirten  Sache  ungezweifelt

hinreicht,  auch  während  des  Conkurses  ganj