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Besitzers vor Berichtigung des neuen Be-
Koitels nach Vorschrist der Oen 107. 109
und 110 ju verfahren.
144.
3) von der dritten Rubrik.
In der dritten Rubrik werden nicht nur
die Hypotheken, sondern auch alle an der
Person des Glaͤubigers oder an der Forde-
rung selbst vorkommenden Veraͤnderungen
eingetragen.
G. 145.
Bedi jeder Forderung stud in die Columne,
welche das vorgeschriebene Formular bezeich-
net, einzutragen:
!) der Betrag der Forderung;
2) der Rechtstitel und dessen Datum, donn
der vom Capital bedungene Zinsfuß;
3) der Bor= und Geschlechtsname, Stand
und Wohnort des Gläubigers;
4) die Veräuderungen in der Person des
Gläubigers;:
5) Zahlungen oder Minderungen der For-
derung:
) die Erlsschungen der Hopeeheken.
§. 14.
Bei jedem Gesuche um Einragung
ader Vermerkung einer Hypothek muß das
Hrpothekenamt sorgfältig prüsen, ob der
Gläubiger für die Forderung einen Rechts-
titel zur Hypothek habe. Mangelres hieran,
so ist das Gesuch ganz abzuweisen.
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S. 1#.
Inl für eine und dieselbe Forderung eine
Hopothek auf verschiedene mit einem eigenen
Folium im Hypothekmbuche versehene Gü-
ter des Schuldners eingetragen, so ist bei
sedem an der Sete zu bemerken, auf wel-
chen Gütern dieser Forderung halber noch
eine Hypothek eingetragen ist.
Ergeben sich dann an dieser Forderung
Veränderungen, so soll das Hypothekenamt
davon bet allen zu seinem Amtskreife gehbri-
gen Gütern die Einträge machen, ausserdem
aber den Betheiligten erinnern, daß er zur
Verwahrung seiner Rechre sich eines gleichen
Eintrags wegen an die andern Hypotheken=
amter zu wenden habe.
. 1#.
Alle Forderungen, sie mögen als wirkliche
Hopotheken#zeingetragen oder dabei nur vor-
gemerkt seyn, werden nach der Zeitfolge ein:
geschrieben, und mit fortlaufenden Zahlen
bezeichner, die vorgemerkten Forderungen je-
doch in letzter Columne durch den Beisatz des
Wortes „vorgemerkt“ unterschieden.
Die gelöschten Forderungen bringen am
den eimmal eingetragenen Zahlen keine Ver-
#nderung hervor; von denselben wird aber
bei Auszügen aus dem Hypothekenbuche nur
die Nummer, unter welcher sie eingerragen
waren, mit dem Beisatze „ist gelösch:“
aufgenommen.
(6.)