Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

  
g. 149. 
Sind alle auf einer Sache eingetragenen 
Hypotheken geloͤscht, so soll der bisherige 
Eintrag der Hypotheken abgeschlossen, und 
für die künftigen Hypotheken eine neue Zah- 
lenreihe angefangen werden. 
K. 150. 
Hat sich der Schuldner bei einer Forde- 
rung das Recht vorbehalten, noch vor dersel- 
ben einer andern Forderung den Rang einzu- 
rdumen, oder hat er derselben nur einen be- 
stimmten Plah zum Beispiel die zweite Hy- 
pothek zugestanden, so muß bei dem Eintrag 
jener Hypothek, die vorbehaltene, ypothek 
unter ihrer eigenen Nummer, und mit einer 
bestimmten Summe vorgemerkt, auch ihr 
Vorzug ausgedrückt, und in der lehten Co- 
lumne bemerkt werden, daß die Benennung 
des Gläubigers noch vorbehalten sey. Wenn 
diese erfolgt, so wird dann am gehörigen 
Orte der Rechtstitel und der Name des Gläu= 
bigers eingetragen. 
S. 1531. 
Wenn ein Gläubtger das Vorzugsrecht 
seiner Hopothek einem nachher eingerragenen 
Gläubiger abtritt, so muß dieses bei den 
beiden. Hvpotheken bemerkt werden. 
6. 152. 
Forderr der Schuldner eine Minderung, 
oder der Gläubiger eine Mehrung der Sum- 
me, für welche die Eintragung verlangt oder 
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geschehen ist, so ist das Gesuch bei dem Hy= 
pothelenamte. anzubringen, und dieses soll 
nach hievon in den geeigneten Fällen gesche 
hener Vormerkung unter den Becheiligten 
eine gütliche Ausglelchung versuchen, in deren 
Ermanglung aber die Betheiligten zur Ent- 
scheidung an das Gericht verweisen. 
Nach Uebereinkunfe oder nach richterst 
chem Erkenntniß wird dann das Geeignete 
in das Hypothekenbuch am gehbrigen Orte 
eingekragen. 
6. 153. 
Das Verfahren bei dem Eintrag der 
Veränderungen, welche sich an der Person 
des Gläubigers durch Todesfälle oder Cessio- 
nen ergeben können, ist nach Verschiedenheit 
der Fälle und nach den in den C. 107, 100, 
410 und 141. enthaltenen Vorschriften zu 
bemessen. 
. 154. 
Ist eine Hypothekforderung an mehrere 
Personen als Gläubiger gefallen, so kann 
seder von ihnen die Eineragung für seinen 
Antheil sordern, auch verlangen, daß ihm 
dafür ein besonderer Hypothekenbrief ausge- 
fertigt werde; doch behält die Hopothek den 
Rang, der ihr nach dem Einerag im Hype- 
tbekenbuche zusteht. 
. 1585. 
Verpfändungen einer eingetrageten Ho- 
pothek sollen kn demn Hppothekenbuche vor-
	        
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