g. 149.
Sind alle auf einer Sache eingetragenen
Hypotheken geloͤscht, so soll der bisherige
Eintrag der Hypotheken abgeschlossen, und
für die künftigen Hypotheken eine neue Zah-
lenreihe angefangen werden.
K. 150.
Hat sich der Schuldner bei einer Forde-
rung das Recht vorbehalten, noch vor dersel-
ben einer andern Forderung den Rang einzu-
rdumen, oder hat er derselben nur einen be-
stimmten Plah zum Beispiel die zweite Hy-
pothek zugestanden, so muß bei dem Eintrag
jener Hypothek, die vorbehaltene, ypothek
unter ihrer eigenen Nummer, und mit einer
bestimmten Summe vorgemerkt, auch ihr
Vorzug ausgedrückt, und in der lehten Co-
lumne bemerkt werden, daß die Benennung
des Gläubigers noch vorbehalten sey. Wenn
diese erfolgt, so wird dann am gehörigen
Orte der Rechtstitel und der Name des Gläu=
bigers eingetragen.
S. 1531.
Wenn ein Gläubtger das Vorzugsrecht
seiner Hopothek einem nachher eingerragenen
Gläubiger abtritt, so muß dieses bei den
beiden. Hvpotheken bemerkt werden.
6. 152.
Forderr der Schuldner eine Minderung,
oder der Gläubiger eine Mehrung der Sum-
me, für welche die Eintragung verlangt oder
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geschehen ist, so ist das Gesuch bei dem Hy=
pothelenamte. anzubringen, und dieses soll
nach hievon in den geeigneten Fällen gesche
hener Vormerkung unter den Becheiligten
eine gütliche Ausglelchung versuchen, in deren
Ermanglung aber die Betheiligten zur Ent-
scheidung an das Gericht verweisen.
Nach Uebereinkunfe oder nach richterst
chem Erkenntniß wird dann das Geeignete
in das Hypothekenbuch am gehbrigen Orte
eingekragen.
6. 153.
Das Verfahren bei dem Eintrag der
Veränderungen, welche sich an der Person
des Gläubigers durch Todesfälle oder Cessio-
nen ergeben können, ist nach Verschiedenheit
der Fälle und nach den in den C. 107, 100,
410 und 141. enthaltenen Vorschriften zu
bemessen.
. 154.
Ist eine Hypothekforderung an mehrere
Personen als Gläubiger gefallen, so kann
seder von ihnen die Eineragung für seinen
Antheil sordern, auch verlangen, daß ihm
dafür ein besonderer Hypothekenbrief ausge-
fertigt werde; doch behält die Hopothek den
Rang, der ihr nach dem Einerag im Hype-
tbekenbuche zusteht.
. 1585.
Verpfändungen einer eingetrageten Ho-
pothek sollen kn demn Hppothekenbuche vor-