Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

nos Gesetzblatt J 
für das 
K 5 
nigreisch 
Baiern. 
  
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Montag den 26. September 1825. 
  
Inhalt. 
Gesetz, uͤber die Heimath. — Zehnte Beplage, zum Abschiede fuͤr die Stände-Versammlung. 
  
Gese6 
über die Heimath. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in der Absicht, die in den 
sieben ältern Kreisen des Königreichs über 
die Heimath bestehenden Polizey= Gesetze zu 
ergänzen, und unter sich selbst, so wie 
mit andern Verordnungen in nähere Ver- 
einbarung zu bringen, nach Vernehmung 
Unseres Staatsraths, mit Beyrath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reichs, beschlossen und ver- 
ordnen: 
Erster Abschnitt. 
Von der erworbenen Heimath. 
S. 1. 
Die Heimath in einer Gemeinde wird aus- 
schlleßend durch folgende Titel erworben: 
1) durch besondern rechtsgültigen Vertrag 
mit der Gemeinde, unter Beobachtung 
der Vorschriften der Verordnung vom 
17. May 1318 üÜber das Gemeindewe- 
sen, S. 100.; 
2) durch die Ansässigkelt in derselben nach 
Maaßgabe der Ö# 2— 5. in dem Gesehe 
über die Ansässgmachung und Verehe- 
lichung; 
5) durch die von der zuständigen Obrigkeit 
ertheilte Erlaubniß zur Verhetrathung 
in der Gemeinde, wobey festgesetzt wird, 
daß der Witewe die letzte Heimath ihres 
Mannes vor seinem Tede und der Ehe- 
frau im Falle der Scheidung die letze 
Heimath des Ehemannes vor der Schel- 
dung verbleibt; außer, wenn die Ge- 
schledene bey einer für immer geschehenen 
Trennung als schuldiger Theil erkannt 
worden ist, wo sie sodann die Heimarh 
wieder erhält, welche sie vor geschlossener 
Ehegehabt hat; 
durch die in der Gemeinde mit eigener Ge- 
fahr geleistete Hülfe bey öffentlicher Roth, 
wenn eine bey solcher Nothhälfe erlittene 
Beschädigung die Erwerbsunfihigkeit 
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