Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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für 
Köni greich 
Gesetßblatt no 
das 
Bayern. 
  
IX. Stück. München, Dienstags den 2. September 1828. 
  
Inhalt. 
Geseß, die allgemelne Hänsersteuer betr. — Sechste Beylage zum Abschiede für die Stände= 
Versammlung. 
  
Geseb, 
die allgemeine Häufersteuer betr. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden, König von Bayern, 
ic. 2c. 
D. Wir in Folge der allgemeinen Re- 
vision des gesammten Steuersystems Uno 
von der verschiedena#rtigen und ungleichheik- 
lichen Bekegung der Häuser überzeugt ha: 
ben, so verordnen Wir in Bezug auf eine 
allgemeine Häuser-Steuer nach Ver- 
nehmung Unseres Staatsrathes und auf 
Beorath und Zustimmung Unserer Lieben 
und Getreuen, der Stände des NRiiches, 
wie fokge: 
I. Capitek. 
Allgemeine Normen für die Häu= 
serbesteuerung. 
g. 1. 
Die Haͤusersteuer ist eine directe 
Sctaatoauflege, durch welche die Nutzung 
aus Häusern in Städten, Märkten 
und auf dem platten Lande belegt 
wird. 
(15)
	        
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