Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bahern. 
  
  
F 4.. 
München den 13. Mai 1848. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die Behandlung neuer Gesetzbücher betr. 
Gesetz, 
die Behandlung neuer Gesetzbücher 
betreffend. 
  
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzpraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern) Franken und in 
Schwaben rc. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes und mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer bieben und Getreuen, der 
Scände des Reiches, unter Beobachtung der 
im #. 7. Titel X. der Verfassungs-Urkundel 
vorgeschriebenen Formen, beschlossen und 
verordnen: 
Artikel 1. 
Die verfassungsmäßigen Bestimmungen 
über die Form der Berathung der, den Stän- 
den des Reichs zum Beirath und zur Zu- 
stimmung vorgelegten Gesehentwürfe sollen 
in Bezicehung auf die Entwürfe neuer Gesetz- 
bücher über das bürgerliche und das Straf- 
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