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Wirkung, als ob sie an den Beschuldigten
selbst erfolgt waͤre.
Art. 309.
Zwischen der Zustellung der Ladung
und der Verhandlung müssen wenigstens
drei Tage in Mitte liegen.
Wohnt der auf freiem Fuße befindliche
Beschuldigte weiter als sechs Stunden von
dem Gerichrssihe, so ist die Frist um einen
Tag für je sechs Stunden der Entfernung
zu verlängern.
Die Verhandlung soll, wenn die vor-
bemerkten Bestimmungen nicht eingehalten
worden sind, auf Begehren des Beschul-
digten vertagt werden.
Art. 310.
In denjenigen Vergehensfaͤllen, in welchen
der Staarsanwalt, ohne daß eine Vorun-
tersuchung geführt wurde, die unmittelbare
Vorladung des Verdächtigen in die öffent-
liche Sitzung erwirke hat, wird in der ba-
dung die Thar, deren sich der Geladene
verdaͤchtig gemacht hat, nach ihren wesent-
lichen Merkmalen bezeichnet.
Art. 311.
In allen Fällen ist dem Beschuldig-
ten mit der Ladung das Verzeichniß der
in die öffentliche Sitzung vorzuladenden
Zeugen zuzustellen.
Art. 312.
Wenn gegen ein Gerichtsmitglied ein
Ablehnungsgesuch angebracht wird, so hat
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der Gerichtsvorstand das betreffende Ge-
richtsmitglied entweder nicht zu der öffent-
lichen Sitzung zu berufen vder das Ableh-
nungsgesuch der Eitscheidung des Kreis
und Stadtgerichtes nach Vernehmung des
Staatsanwaltes in gehelmer Sibung zu
unterstellen.
Art. 313.
Eine Vertagung der Sache findet
außer dem im Art. 309. Abs. 3. er-
wähnten Falle auch dann statt, wenn nach-
gewiesen wird, daß es dem Beschuldigten
unmöglich sei, sich bet der Verhandlung
einzufinden. #
Art. 314.
An dem zur Verhandlung der Sache
festgesetzten Tage erscheint der Beschuldigte,
wenn er verhaftet ist, in der Sihung von
einer angemessenen Sticherheltswache be-
gleitet, aber ohne Fesseln.
Art. 315.
Der Vorstand des zur Aburtheilung
niedergesebten kreis= und sladtgerichtlichen
Senates eröffnet die Verhandlung jeder
Strafsache mit Bezeichnung des Gegen-
standes derselben und Stellung der im
Art. 147. bezeichneten Fragen.
Art. 316.
Der Staatsanwalt hat mit der ihm
nach Vernehmung der Zeugen, der Sach-
verständigen und des Beschuldigten oblie-
genden mündlichen Erörterung (Art. 170.)