Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Wirkung, als ob sie an den Beschuldigten 
selbst erfolgt waͤre. 
Art. 309. 
Zwischen der Zustellung der Ladung 
und der Verhandlung müssen wenigstens 
drei Tage in Mitte liegen. 
Wohnt der auf freiem Fuße befindliche 
Beschuldigte weiter als sechs Stunden von 
dem Gerichrssihe, so ist die Frist um einen 
Tag für je sechs Stunden der Entfernung 
zu verlängern. 
Die Verhandlung soll, wenn die vor- 
bemerkten Bestimmungen nicht eingehalten 
worden sind, auf Begehren des Beschul- 
digten vertagt werden. 
Art. 310. 
In denjenigen Vergehensfaͤllen, in welchen 
der Staarsanwalt, ohne daß eine Vorun- 
tersuchung geführt wurde, die unmittelbare 
Vorladung des Verdächtigen in die öffent- 
liche Sitzung erwirke hat, wird in der ba- 
dung die Thar, deren sich der Geladene 
verdaͤchtig gemacht hat, nach ihren wesent- 
lichen Merkmalen bezeichnet. 
Art. 311. 
In allen Fällen ist dem Beschuldig- 
ten mit der Ladung das Verzeichniß der 
in die öffentliche Sitzung vorzuladenden 
Zeugen zuzustellen. 
Art. 312. 
Wenn gegen ein Gerichtsmitglied ein 
Ablehnungsgesuch angebracht wird, so hat 
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der Gerichtsvorstand das betreffende Ge- 
richtsmitglied entweder nicht zu der öffent- 
lichen Sitzung zu berufen vder das Ableh- 
nungsgesuch der Eitscheidung des Kreis 
und Stadtgerichtes nach Vernehmung des 
Staatsanwaltes in gehelmer Sibung zu 
unterstellen. 
Art. 313. 
Eine Vertagung der Sache findet 
außer dem im Art. 309. Abs. 3. er- 
wähnten Falle auch dann statt, wenn nach- 
gewiesen wird, daß es dem Beschuldigten 
unmöglich sei, sich bet der Verhandlung 
einzufinden. # 
Art. 314. 
An dem zur Verhandlung der Sache 
festgesetzten Tage erscheint der Beschuldigte, 
wenn er verhaftet ist, in der Sihung von 
einer angemessenen Sticherheltswache be- 
gleitet, aber ohne Fesseln. 
Art. 315. 
Der Vorstand des zur Aburtheilung 
niedergesebten kreis= und sladtgerichtlichen 
Senates eröffnet die Verhandlung jeder 
Strafsache mit Bezeichnung des Gegen- 
standes derselben und Stellung der im 
Art. 147. bezeichneten Fragen. 
Art. 316. 
Der Staatsanwalt hat mit der ihm 
nach Vernehmung der Zeugen, der Sach- 
verständigen und des Beschuldigten oblie- 
genden mündlichen Erörterung (Art. 170.)
	        
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