Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gesetz- 
30 
Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
W’ 6. 
München, den 13. Mai 1848. 
  
Juhalt: 
Gesetz über die Aufnahme eines Anlehens im Wege der frelwilligen Subseriptien. 
  
Geseh 
über 
die Aufnahme eines Anlehens im Wege der 
freiwilligen Subseription. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfal#graf bei Uhein, 
Herzeg von Jayern) Franken und in 
Schwaben to. 1c. 
Wir haben in Berücksichtigung des 
außerordentlichen Kosten-Aufwandes, welchen 
die Mobilmachung Unseres Heeres, die 
Unterstützung der Industrie und die Fort- 
sehung der öffentlichen Arbeiten erfordern, 
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes 
und mit Beirath und Zustimmung Unserer 
Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, 
beschlossen und verordnen, was folge: 
Arcikel I.: 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtiget, im Wege der freiwilligen Sub- 
seription ein verzinsliches Anlehen von 
7,000,000 fl. aufzunehmen. 
Actikel U. 
Ueber dieses Anlehen werden auf Be- 
träge von 20 bis 100 fl. lautende Staats- 
Schuldscheine von der k. Staatsschulden- 
Tilgungs-Commission unter Mitwirkung der 
ständischen Commissäre ausgefertigt.
	        
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