Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

Betrag von fuͤnfundzwanzig Gulden und 
unter dem Vorbehalte der Aopellation bis 
auf den Betrag von hundert Gulden zu 
erkennen haben. 
Eben so erkennen sie in lehßter Jastan; 
bis auf den Betrag von sfünfundzwanzig 
Guk den in allen durch Artikel 10 Tit. III. 
besagten Gesetzes ihnen zugewirsenen Sachen. 
Artikel 2. 
Der Kläger kann innerhalb der im 
Artikel 1 bezeichneten Grenzen auch solche 
Ausprüche bei den Friedensgerichten gelrend 
machen, welche bieher aueschlieFlich zur 
Comrerenz der Handelsgerichte gehörten. 
Eine Prorogation (Artkel ?7 der Civil- 
prozeß-Ordnung) ist jedoch in Handelssachen 
nicht zuläßig 
Die körperliche Haft ist bei den an 
die Friedensgeri hte gebrachten Handelssachen 
— vorkbehaltlich der Verfügungen des Ge- 
setes vom 10. September 1807 — nicht 
statthast. 
Artikel 3. 
Die Friedensgerichte erkennen über 
Widerklagen, welche ihrer Natur nach zu 
friedensrichterlicher Cempetenz gehören, selbst 
in dem Falle, wenn der Betraz derselben 
— zu jenem der Hauptklage hinzugerechn — 
die im Artikel 1 bezeichneren Competenz= 
summen übersteigt. 
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Wenn van den Beträgen der Haupt- 
klage oder der Wtoerklage keiner für sich 
die Summe ron fünfundzwanzig Gulden 
übersteigt (Arnikel 1), so erkennen die Friedens= 
gerichte in letzter Instanz; übersleige dagegen 
einer von diesen Beträgen die Summe von 
fünsundzwanzig Gulden, so erkennen ste über 
alle nur Unter dum Vorbehalte der Aoprllation. 
Artikel 1. 
Die Friedensgeri 6,/1c erkennen üver die 
Aushebung der Miethe von Gebänden und 
Woh##unge, danm uber die Räumung ver- 
mi theter Geläude und Wehnungen, wenn 
der jäbrlite Miethjins den Betrag von 
hundert Gulden vicht übersteigt, und die 
Klage stch auf Nichtzahlung des Miethzinses 
oder auf den Adlauf der Miethjeit gründet. 
Diese Zustärn digkeit erstreckt sich auch auf 
die mit diesen Klagen in Verbindung stehenden 
Anfprüche wegen rückständigen Mieth#inses. 
Arrikel 5 
Die von den Friedensgerichten auf 
Grun der Borschrift des Arnkels 4 er— 
lassenen Erkenatuisse sind ohne Ausnahme 
der Appellation unterworfen. 
Die Frcdensgerichte können jedoch die 
provisorisehe Vollstreckbarkeit ihrer die Räum- 
ung eines Geräudes oder einer Wohnung 
aussprechenden Urtheile auch ohne Bür)g.= 
schaftestellung vererdnen.
	        
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