Betrag von fuͤnfundzwanzig Gulden und
unter dem Vorbehalte der Aopellation bis
auf den Betrag von hundert Gulden zu
erkennen haben.
Eben so erkennen sie in lehßter Jastan;
bis auf den Betrag von sfünfundzwanzig
Guk den in allen durch Artikel 10 Tit. III.
besagten Gesetzes ihnen zugewirsenen Sachen.
Artikel 2.
Der Kläger kann innerhalb der im
Artikel 1 bezeichneten Grenzen auch solche
Ausprüche bei den Friedensgerichten gelrend
machen, welche bieher aueschlieFlich zur
Comrerenz der Handelsgerichte gehörten.
Eine Prorogation (Artkel ?7 der Civil-
prozeß-Ordnung) ist jedoch in Handelssachen
nicht zuläßig
Die körperliche Haft ist bei den an
die Friedensgeri hte gebrachten Handelssachen
— vorkbehaltlich der Verfügungen des Ge-
setes vom 10. September 1807 — nicht
statthast.
Artikel 3.
Die Friedensgerichte erkennen über
Widerklagen, welche ihrer Natur nach zu
friedensrichterlicher Cempetenz gehören, selbst
in dem Falle, wenn der Betraz derselben
— zu jenem der Hauptklage hinzugerechn —
die im Artikel 1 bezeichneren Competenz=
summen übersteigt.
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Wenn van den Beträgen der Haupt-
klage oder der Wtoerklage keiner für sich
die Summe ron fünfundzwanzig Gulden
übersteigt (Arnikel 1), so erkennen die Friedens=
gerichte in letzter Instanz; übersleige dagegen
einer von diesen Beträgen die Summe von
fünsundzwanzig Gulden, so erkennen ste über
alle nur Unter dum Vorbehalte der Aoprllation.
Artikel 1.
Die Friedensgeri 6,/1c erkennen üver die
Aushebung der Miethe von Gebänden und
Woh##unge, danm uber die Räumung ver-
mi theter Geläude und Wehnungen, wenn
der jäbrlite Miethjins den Betrag von
hundert Gulden vicht übersteigt, und die
Klage stch auf Nichtzahlung des Miethzinses
oder auf den Adlauf der Miethjeit gründet.
Diese Zustärn digkeit erstreckt sich auch auf
die mit diesen Klagen in Verbindung stehenden
Anfprüche wegen rückständigen Mieth#inses.
Arrikel 5
Die von den Friedensgerichten auf
Grun der Borschrift des Arnkels 4 er—
lassenen Erkenatuisse sind ohne Ausnahme
der Appellation unterworfen.
Die Frcdensgerichte können jedoch die
provisorisehe Vollstreckbarkeit ihrer die Räum-
ung eines Geräudes oder einer Wohnung
aussprechenden Urtheile auch ohne Bür)g.=
schaftestellung vererdnen.