Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

Erbanter. Erbgüter. 
S. 56. — Art. 9. Berufung zur Gutsnach- 
felge der Successions-Classen. S. 56—57. 
— Art. 10, 11 und 12. Von der Uebergabe 
des Erbgutes während des Lebens des Eigen- 
thümers. S. ?7 —58. — Art. 13. Nähere 
Bestimmungen, welche bei der festgesetzten 
Classensolge zur Anwendung kommen, wenn 
der Vorgänger keine Anordnung über den An- 
erben getroffen hat. S. 58— 59. — Art. 
14—17. Von der Abfindungs-Summe und 
Theilung derselben. S. 59—61. — Art. 18. 
Bom anderen Vermögen ausser dem Erbgute. 
S. 61. Art. 19. Vom überlebenden Ehe- 
galten, welcher Miteigenthümer war. S. 61 
—63. — Art. 20. Vom Todesfall des 
Ehegatten, welcher Alleineigenthümer des Erb- 
gutes war. S. 63—64.Art. 27. Zahl- 
ungsmodus der Abfindungs-Summen. S. 64 
—66. — Art 12. Der Aneribe kann, be- 
vor er ein Recht auf Auebezahlung seiner 
Abfindung erlangt hat, über diesilben unter 
Lbenden nicht verfügen. S. 66. rf. 23. 
Verzinsung der Abfindungs-Summen. S. 66. 
— Art. 24. Von Alimentations-Reichnissen. 
S. 66—67. — Art. 15. Enterbung eines 
Anerben. S. 67. — Art. 26. Was in die 
Abfindungs-Summe zu conseriren ist. S. 67. 
— Aurt. 17. Geseslicher Titel zur Erwerb- 
ung einer Hppothek auf dem Erbgute. S 67 
—68. — Au. 28, 29 und 30. Erlösch= 
ung der Erbgutseigenschaft. S. 68— 69.— 
Art. Z1. Vernehmung von Sachverständigen 
zur Ermittelung der Erbgutswerthe. S. 69 
—70. — Act. 32. Aufstellung eines ge- 
meinschaftlichen Curators für landesabwesende 
Anerben, oder wenn deren Aufenthalt nicht 
ausgemittelt werden kann. S. 70—71. — 
Art. 33. Recht der Berufung. S. 71. — 
Art. Z4. BVestimmung über Taren und Stempel. 
S. 72. — Art. 35. Eintritt der Wirksam- 
Erbgüter. Militär-Anlehen. 
keit dieses Gesetzes in den Landestheilen dies- 
seits des Rheins. S. 72. . 
Erweiterung der civilrechtlichen Competenz. 
Siehe „Competenz.“ 
F. 
in der Pfalz. Siehe 
G. 
Gemeinde-Edict. Geses zu §s. 47 des re- 
oldirten Gemeinde-Edicts. 
Inhalt: Vermehrung der Zahl der rechts- 
kundigen und bürgerlichen Magistratsräthe 
in den Städten der eisten Classe. S. 13 —16. 
Gesetzeinführung. Gesetz, die Statutar= 
und Ce#wohnheitsrechte der k. Haupt- und 
Residenzstadt München betr. S. 41—44. 
Inhalt: At. 1 Anwendung derselben 
in dem ganzen Umfange des Burgfricdens. 
S. 12. Art. 2. Eintriltt der Wirksam- 
kkeit des Gesetzes. S. 43. — Art. 3. Ueber- 
tragung des Ewiageld-Richteramtes im Ver- 
ordnungswege. S. 44. 
5. 
Handelsverhältnisse. 
Haudelsverhältnisse.“ 
L. 
Landwirthschaftliche Erbgüter. Siehe 
„Erögüter.“ 
Lex anastasiana. Siehe „Civilgesetzgebung. 
M. 
Magistratsräthe. Siehe „Gemeinde-Edict.“ 
Militär-Anlehen. Siebe „Armee.“ 
Friedensgerichte 
„Competenz.“ 
„Siehe Zoll= und
	        
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