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bei der Baugewerkeschule:
der Kassier, der Assistent für praktische Geometrie, der Gehilfe des Schuldieners;
bei den niederen evangelischen Seminarien und den Convikten:
die Oekonomieverwalter, Aerzte und Wundärzte;
bei den Gymnasien, den Realanstalten und bei der Turnlehrerbildungs-Anstalt:
die Kassiere und Dienergehilfen;
bei den Schullehrer= und Lehrerinnen-Seminarien, den Waisenhäusern, Taubstummen=
und Blindenanstalten:
die Aerzte, Wundärzte, Kassiere und Unterrechner;
bei den wissenschaftlichen und Kunstsammlungen:
die Kassiere und Aufsichtsgehilfen.
5) Im Finanzdepartement:
der Kameralunterpfleger, Güteraufseher, Brunnenmeister,
diejenigen Acciser, deren Amt eine Nebenbeschäftigung ist,
die Hilfsschreiber,
die Drucker bei der lithographischen Anstalt,
die Laboranten bei dem Berg-, Hütten= und Salinen-Wesen.
§. 3.
Für die in §. 1 und 2 genannten Beamten und Bediensteten bleibt, wofern sie
noch ein sonstiges Amt bekleiden, welches die Anzeigepflicht begründet, die diesfällige
Verpflichtung unberührt.
Stuttgart, den 12. Juli 1880.
Ministerium Ministerium Ministerium
der auswärtigen des Innern: des Kirchen= und
Angelegenheiten: In Vertretung: Schulwesens:
Faber. Mittnacht. Bätzner. Geßler. Renner.
Ministerium
der Justiz:
Ministerium
der Finanzen: