Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

Erbanter.  Erbgüter.
S.  56.  —  Art.  9.  Berufung  zur  Gutsnachfelge
  der  Successions-Classen.  S.  56—57.
—  Art.  10,  11  und  12.  Von  der  Uebergabe
des  Erbgutes  während  des  Lebens  des  Eigenthümers.
  S.  ?7  —58.  —  Art.  13.  Nähere
Bestimmungen,  welche  bei  der  festgesetzten
Classensolge  zur  Anwendung  kommen,  wenn
der  Vorgänger  keine  Anordnung  über  den  Anerben
  getroffen  hat.  S.  58—  59.  —  Art.
14—17.  Von  der  Abfindungs-Summe  und
Theilung  derselben.  S.  59—61.  —  Art.  18.
Bom  anderen  Vermögen  ausser  dem  Erbgute.
S.  61.  Art.  19.  Vom  überlebenden  Ehegalten,
  welcher  Miteigenthümer  war.  S.  61
—63.  —  Art.  20.  Vom  Todesfall  des
Ehegatten,  welcher  Alleineigenthümer  des  Erbgutes
  war.  S.  63—64.Art.  27.  Zahlungsmodus
  der  Abfindungs-Summen.  S.  64

—66.  —  Art  12.  Der  Aneribe  kann,  bevor
  er  ein  Recht  auf  Auebezahlung  seiner
Abfindung  erlangt  hat,  über  diesilben  unter
Lbenden  nicht  verfügen.  S.  66.  rf.  23.
Verzinsung  der  Abfindungs-Summen.  S.  66.
—  Art.  24.  Von  Alimentations-Reichnissen.
S.  66—67.  —  Art.  15.  Enterbung  eines
Anerben.  S.  67.  —  Art.  26.  Was  in  die
Abfindungs-Summe  zu  conseriren  ist.  S.  67.
—  Aurt.  17.  Geseslicher  Titel  zur  Erwerbung
  einer  Hppothek  auf  dem  Erbgute.  S  67
—68.  —  Au.  28,  29  und  30.  Erlöschung
  der  Erbgutseigenschaft.  S.  68—  69.—
Art.  Z1.  Vernehmung  von  Sachverständigen
zur  Ermittelung  der  Erbgutswerthe.  S.  69
—70.  —  Act.  32.  Aufstellung  eines  gemeinschaftlichen
  Curators  für  landesabwesende
Anerben,  oder  wenn  deren  Aufenthalt  nicht
ausgemittelt  werden  kann.  S.  70—71.  —
Art.  33.  Recht  der  Berufung.  S.  71.  —
Art.  Z4.  BVestimmung  über  Taren  und  Stempel.

S.  72.  —  Art.  35.  Eintritt  der  Wirksam-Erbgüter.

  Militär-Anlehen.
keit  dieses  Gesetzes  in  den  Landestheilen  diesseits
  des  Rheins.  S.  72.  .

Erweiterung  der  civilrechtlichen  Competenz.
Siehe  „Competenz.“

F.

in  der  Pfalz.  Siehe

G.

Gemeinde-Edict.  Geses  zu  §s.  47  des  reoldirten
  Gemeinde-Edicts.

Inhalt:  Vermehrung  der  Zahl  der  rechtskundigen
  und  bürgerlichen  Magistratsräthe
in  den  Städten  der  eisten  Classe.  S.  13  —16.

Gesetzeinführung.  Gesetz,  die  Statutarund
  Ce#wohnheitsrechte  der  k.  Haupt-  und
Residenzstadt  München  betr.  S.  41—44.

Inhalt:  At.  1  Anwendung  derselben
in  dem  ganzen  Umfange  des  Burgfricdens.
S.  12.  Art.  2.  Eintriltt  der  Wirksamkkeit

  des  Gesetzes.  S.  43.  —  Art.  3.  Uebertragung
  des  Ewiageld-Richteramtes  im  Verordnungswege.
  S.  44.

5.

Handelsverhältnisse.
Haudelsverhältnisse.“

L.

Landwirthschaftliche  Erbgüter.  Siehe
„Erögüter.“

Lex  anastasiana.  Siehe  „Civilgesetzgebung.

M.

Magistratsräthe.  Siehe  „Gemeinde-Edict.“
Militär-Anlehen.  Siebe  „Armee.“

Friedensgerichte
„Competenz.“

„Siehe  Zoll=  und