Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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mit  roter  Tinte  ab  und  stellt  ihn  in  der  Abrechnung  mit  der  Regierungshauptkasse  ebenfalls  mit
roter  Tinte  dar.

(5)  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  weist  die  erstatteten  Beträge  in  der  Abgangsliste
  nah  (vgl.  auch  Artikel  18  3.  öff.).

Artikel  22.

(2)  Bis  Mitte  des  Monats  April  jeden  Jahres  zeigt  die  Kreiskasse  dem  Vorsitzenden  der
Veranlagungskommission  unter  Benutzung  der  entsprechend  vorgerichteten  Nachweisungen  der  zu
erhebenden  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  an,  welche  Beträge  von  den  Hebestellen  zur  Ablieferung
gekommen  sind.

(0  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  prüft  auf  Grund  der  über  die  bewilligten
Stundungen  zu  führenden  Kontrolle  und  der  Listen  über  die  vorgekommenen  Zu=  und  Abgänge,
ob  die  Höhe  der  verbliebenen  Reste  zu  Bedenken  Anlaß  gibt,  zieht  erforderlichenfalls  von  den
Hebestellen  Nachweisungen  und  Unterlagen  über  die  einzelnen  Restbeträge  ein  und  veraulaßt
wegen  der  Einziehung  der  nicht  gerechtfertigten  Reste  das  Weitere.

Artikel  23.

(2)  Die  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  zu  gewährende  Entschädigung,  über  deren  Höhe
besondere  Bestimmung  ergeht,  setzt  die  Regierung  auf  Grund  der  von  den  Kreiskassen  zugleich
mit  der  Ablieferung  für  den  Monat  März  vorzulegenden  Nachweisungen  der  von  den  einzelnen
Gemeinden  und  Gutsbezirken  erhobenen  und  der  erstatteten  Beträge  Anfang  April  jeden  Jahres
fest  und  veranlaßt  die  Verausgabung  und  Verrechnung  bei  den  neu  einzustellenden  Titeln  18
bäw.  18a  des  Etats  von  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern.

"  (3)D1e1m9ausedes  Jahres  durch  Abrundung  usw.  entstandenen  Unterschiede  sind  nach
Möglichkeit  bei  der  Ablieferung  für  den  Monat  März  auszugleichen,  damit  ein  späterer  Ausgleich
vermieden  wird.
Artikel  24.  »
Ubskwciflmg  I.  Verlegt  ein  Steuerpflichtiger  seinen  Wohnsitz  in  den  Veranlagungsbezirk  eines
hbei  Ser  anderen  Bundesstaats,  so  erfolgt  die  Überweisung  der  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuer  und
hnihen  Kriegssteuer  nach  Anleitung  des  §  65  Bes.St.  Bund-A.

Die  den  Auszügen  aus  den  Steuerlisten  und  den  Sollbüchern  beizufügenden  Verhandlungen
  (Akten)  sollen  nur  solche  Schriftstücke  enthalten,  die  auf  die  Veranlagung  dieser
Steuern  Bezug  haben.  In  besonderen  Füällen  sind  Auszüge  aus  den  zurückbleibenden  Schriftstücken
  mitzuteilen.

II.  Bei  Umzügen  innerhalb  Preußens  tritt  folgendes  Verfahren  ein.

1.  Die  Behörde  des  Abzugsorts  fügt  der-dem  Gemeinde-(Guts.)  Vorstande  des  neuen
Wohnyorts  wegen  der  Übernahme  der  Staatssteuern  zu  übersendenden  Mitteilung
(Muster  XXVazu  Art.  83  Eink.-Anw.)  Auszüge  aus  den  Sollbüchern  in  je  zweir“'J°

  facher  Ausfertigung  nach  Muster  G  bei.  Die  Behörde  des  neuen  Wohnorts  über-M
  nimmt  daraufhin  den  Steuerpflichtigen  in  die  dritte  Abteilung  ihrer  Sollbücher,

bescheinigt  auf  je  einer  Ausfertigung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Sollbücher
die  Ubernahme  und  sendet  sie  zugleich  mit  dem  Abgangsbeleg  über  die  Staatssteuer
  der  Behörde  des  Abzugsorts  zurück.  Letztere  legt  die  so  bescheinigten  Auszüge
  zugleich  mit  der  Staatssteuer-Abgangsliste  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  vor,  welcher  den  Abgang  in  seine  nach  Muster  H  zu  führenden  Abgangslisten
  aufnimmt,  ihn  in  den  Steuer=  oder  Zugangslisten  vermerkt  und  dem
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissien  des  neuen  Wohnorts  unter  Ubersendung
von  Auszügen  aus  der  Besitzsteuerliste,  der  Kriegssteuerliste  (Zugangsliste)  und  der
den  Beitragspflichtigen  betreffenden  Verhandlungen  sowie  unter  Angabe  der  Nummern
der  Sollbücher  der  neuen  Hebestelle  die  noch  nicht  erhobenen  Abgabebeträge  überweist.
  Die  bescheinigten  Auszüge  aus  den  Sollbüchern  sind  nach  erfolgter  üÜberweisung
  der  Hebestelle  des  Abzugsorts  zurückzugeben,  bei  der  sie  als  Belege  zu
den  Sollbüchern  aufzubewahren  sind.