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mit roter Tinte ab und stellt ihn in der Abrechnung mit der Regierungshauptkasse ebenfalls mit
roter Tinte dar.
(5) Der Vorsitzende der Veranlagungskommission weist die erstatteten Beträge in der Abgangsliste
nah (vgl. auch Artikel 18 3. öff.).
Artikel 22.
(2) Bis Mitte des Monats April jeden Jahres zeigt die Kreiskasse dem Vorsitzenden der
Veranlagungskommission unter Benutzung der entsprechend vorgerichteten Nachweisungen der zu
erhebenden Besitzsteuer und Kriegssteuer an, welche Beträge von den Hebestellen zur Ablieferung
gekommen sind.
(0 Der Vorsitzende der Veranlagungskommission prüft auf Grund der über die bewilligten
Stundungen zu führenden Kontrolle und der Listen über die vorgekommenen Zu= und Abgänge,
ob die Höhe der verbliebenen Reste zu Bedenken Anlaß gibt, zieht erforderlichenfalls von den
Hebestellen Nachweisungen und Unterlagen über die einzelnen Restbeträge ein und veraulaßt
wegen der Einziehung der nicht gerechtfertigten Reste das Weitere.
Artikel 23.
(2) Die den Gemeinden (Gutsbezirken) zu gewährende Entschädigung, über deren Höhe
besondere Bestimmung ergeht, setzt die Regierung auf Grund der von den Kreiskassen zugleich
mit der Ablieferung für den Monat März vorzulegenden Nachweisungen der von den einzelnen
Gemeinden und Gutsbezirken erhobenen und der erstatteten Beträge Anfang April jeden Jahres
fest und veranlaßt die Verausgabung und Verrechnung bei den neu einzustellenden Titeln 18
bäw. 18a des Etats von der Verwaltung der direkten Steuern.
" (3)D1e1m9ausedes Jahres durch Abrundung usw. entstandenen Unterschiede sind nach
Möglichkeit bei der Ablieferung für den Monat März auszugleichen, damit ein späterer Ausgleich
vermieden wird.
Artikel 24. »
Ubskwciflmg I. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in den Veranlagungsbezirk eines
hbei Ser anderen Bundesstaats, so erfolgt die Überweisung der noch nicht gezahlten Besitzsteuer und
hnihen Kriegssteuer nach Anleitung des § 65 Bes.St. Bund-A.
Die den Auszügen aus den Steuerlisten und den Sollbüchern beizufügenden Verhandlungen
(Akten) sollen nur solche Schriftstücke enthalten, die auf die Veranlagung dieser
Steuern Bezug haben. In besonderen Füällen sind Auszüge aus den zurückbleibenden Schriftstücken
mitzuteilen.
II. Bei Umzügen innerhalb Preußens tritt folgendes Verfahren ein.
1. Die Behörde des Abzugsorts fügt der-dem Gemeinde-(Guts.) Vorstande des neuen
Wohnyorts wegen der Übernahme der Staatssteuern zu übersendenden Mitteilung
(Muster XXVazu Art. 83 Eink.-Anw.) Auszüge aus den Sollbüchern in je zweir“'J°
facher Ausfertigung nach Muster G bei. Die Behörde des neuen Wohnorts über-M
nimmt daraufhin den Steuerpflichtigen in die dritte Abteilung ihrer Sollbücher,
bescheinigt auf je einer Ausfertigung unter Angabe der Nummern der Sollbücher
die Ubernahme und sendet sie zugleich mit dem Abgangsbeleg über die Staatssteuer
der Behörde des Abzugsorts zurück. Letztere legt die so bescheinigten Auszüge
zugleich mit der Staatssteuer-Abgangsliste dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
vor, welcher den Abgang in seine nach Muster H zu führenden Abgangslisten
aufnimmt, ihn in den Steuer= oder Zugangslisten vermerkt und dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommissien des neuen Wohnorts unter Ubersendung
von Auszügen aus der Besitzsteuerliste, der Kriegssteuerliste (Zugangsliste) und der
den Beitragspflichtigen betreffenden Verhandlungen sowie unter Angabe der Nummern
der Sollbücher der neuen Hebestelle die noch nicht erhobenen Abgabebeträge überweist.
Die bescheinigten Auszüge aus den Sollbüchern sind nach erfolgter üÜberweisung
der Hebestelle des Abzugsorts zurückzugeben, bei der sie als Belege zu
den Sollbüchern aufzubewahren sind.