Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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ausgedrückte  Erwartung,  daß  Personen,  welche  dergleichen  der  Wuth  verdächtige
  Thiere  erlegen,  den  nächsten  Orts-Vorsteher  hievon  ungesäumt  in  Kenntniß
  sehen,  den  Leichnam  selbst  aber  zu  seiner  Verfügung  stellen  werden.

5)  Würden  jedoch  von  den  Forst-Aemtern  auf  Ersuchen  der  Polizei-Behbrden

alle  Füchse  in  einem  bedrohten  Bezirk  ohne  Unterschied  erlege,  so  können  die
Bälge  derjenigen,  bei  welchen  nicht  wirkliche  Spuren  der  Krankheit  sich  gezeigt

  haben,  nachdem  ihr  Leichnam  vollkommen  erkaltet  ist,  mit  der  gehdrigen

Vorsscht,  um  sich  nicht  dabei  zu  verlehen,  abgezogen,  an  einer  abgesonderten
Stelle  getrocknet  und  nach  Belieben  verwendet  werden.

6)  Sind  Pferde,  Rindviehstücke,  Schaafe  und  Ziegen  von  einem  muthmaßlich

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branken  Fuchs  verleht  worden,  so  bleibt  es,  ohne  die  Unterscheidungen  der
6#  5  und  4  der  mehrerwähnten  Ministerial-Verfügung,  unter  allen  Umständen
in  das  Ermessen  des  Eigenthümers  gestellt,  das  gebissene  Thier  sogleich  zu
tödten,  oder  auf  eigene  Rechnung  unter  polizeilicher  Aufsicht  neben  Anwendung
  der  gesebßlichen  Vorbeugungs-Mittel  gegen  die  Wuth  an  einem  abgesonderten
  Orte  wenigstens  sechs  Wochen  lang  zu  beobachten.  Die  mit  Wuth-Zufällen
  Erkrankten  und  Gefallenen  sind  im  lehtern  Fall  ohne  Eröffnung,  wie
die  Füchse,  zu  verscharren;  die  Milch  der  verlehten  Kühe  kann  während  der
ersten  sechs  Wochen  nur  auf  Schmalz  zu  äußerem  Gebrauch,  späterhin  aber,
wenn  sie  nicht  erkrankt  sind,  willkührlich  benützt,  das  verlehte,  hingegen  gesicherte,
  Rind  oder  Schaaf  darf  erst  sechs  Monate  nach  der  Verletzung  zum
Schlachten  verwendet  werden.

Ist  ein  Hund,  welcher  bedeutenden  Werth  hat,  von  einem  als  krank  erscheineuden
  Fuchse  verleht  worden,  so  steht  es  in  Abweichung  von  dem  §.  obiger
Ministerial-Verfügung  bei  dem  Eigenthümer,  auch  dann,  wenn  die  Krankheit
des  Fuchses  außer  Zweifel  gesetzt  ist,  statt  der  Tödtung  des  Hundes  seine  sorgfältige,
  abgesonderte  Aufbewahrung  und  ärztliche  Behandlung,  jedoch  unter
strenger  polizeilicher  Aufsicht,  während  der  Dauer  von  wenigstens  zehen  Wochen
  einzuleiten;  derselbe  hat  jedoch  auch  nachher  den  Hund  noch  weiter  genau
zu  beobachten.

Stuttgart  den  26.  Jannar  1339.  Schmidlin.