Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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wenn  vom  Tage  der  Eintragung  der  Hypo—
thek  an  gerechnet  dreißig  Tage  noch  nicht
verstrichen  sind  oder  der  Schuldner  inner—
halb  dieser  dreißig  Tage  eine  Protestation
wegen  Nichtempfanges  oder  nicht  vollständigen
  Empfanges  der  Darlehenssumme  im
Hypothekenbuche  hat  vormerken  lassen,  weder
  durch  das  Hypothekenprotokoll,  noch  durch
den  Hypothekenbrief,  noch  durch  den  Eintrag
im  Hopothekenbuche  geliefert  werden.  Vielmehr
  hat  in  solchem  Falle  der  Forderungsberecheigte,
  er  mag  der  ursprungliche  Gläubiger
  oder  ein  dritter  Inhaber  der  Forderung
  sein,  jenen  Nachweis  durch  andere
Beweismittel  herzustellen.

Ist  die  im  Absatze  1.  erwähnte  dreißigtigige
  Frist  ohne  Vormerkung  einer  Protestation
  verstrichen,  so  ist  auch  bezüglich
der  im  Absatz  1.  erwähnten  Urkunden  lediglich
  die  Bestimmung  des  Arnkels  1.  maß:
gebend.

Die  Vorschriften  des  gegenwäctigen
Artikels  kommen  nicht  zur  Anwendung,
wenn  das  Hypothekenprotokoll  oder  der  Hypothekenbrief
  die  Eigenschaft  einer  execn-Gegeben

  München,  den  26.  März

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torischen  Urkunde  nach  Maßgabe  des  hier:
über  bestehenden  Gesehes  vom  1.  Juli  1356
an  sich  traͤgt.

Art.  3.

Dae  gegenwärtige  Geseßz  tritt  mit  dem
Tage  seiner  Bekanntmachung  durch  das
Gesetblatt  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Von  dem  genannten  Tage  an  sind
alle  geseßlichen  Vorscheisten  aufgehoben,
welche  decmalen  in  diesen  Landestheilen  über
die  durch  den  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit
bedingte  Beweiskraft  der  Schuld  und  Empfangsbekenntnisse
  un?  die  bierauf  bezügliche
  Einwendung  des  nicht  gezahlten  Geldes,
  dann  des  nicht  eingebrachten  Heirathgutes
  oder  andern  Vermäögens  einer  Ehefrau
  gelten  oder  in  anderer  Beziehung  dem
Inhalte  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegen
  stehen.

Auf  Urkunden,  welche  schon  vor  dem
erwähnten  Tage  ausgestellt  worden  sind,
findet  das  gegenwäreige  Gesetz  keine  Anwendung.


1859.

Mar.

Frhr.  v.  d.  Pfordten.

v.  Uingelmann.

v.  Zwehl.

Graf  v.  Ueigersberg  v.  Manz.

v.  Fischer,  Staatsrath.

Nach  dem  Besehle  Seiner  Masestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staateraths,

Seb.  v.  Kobell.