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wenn vom Tage der Eintragung der Hypo—
thek an gerechnet dreißig Tage noch nicht
verstrichen sind oder der Schuldner inner—
halb dieser dreißig Tage eine Protestation
wegen Nichtempfanges oder nicht vollständigen
Empfanges der Darlehenssumme im
Hypothekenbuche hat vormerken lassen, weder
durch das Hypothekenprotokoll, noch durch
den Hypothekenbrief, noch durch den Eintrag
im Hopothekenbuche geliefert werden. Vielmehr
hat in solchem Falle der Forderungsberecheigte,
er mag der ursprungliche Gläubiger
oder ein dritter Inhaber der Forderung
sein, jenen Nachweis durch andere
Beweismittel herzustellen.
Ist die im Absatze 1. erwähnte dreißigtigige
Frist ohne Vormerkung einer Protestation
verstrichen, so ist auch bezüglich
der im Absatz 1. erwähnten Urkunden lediglich
die Bestimmung des Arnkels 1. maß:
gebend.
Die Vorschriften des gegenwäctigen
Artikels kommen nicht zur Anwendung,
wenn das Hypothekenprotokoll oder der Hypothekenbrief
die Eigenschaft einer execn-Gegeben
München, den 26. März
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torischen Urkunde nach Maßgabe des hier:
über bestehenden Gesehes vom 1. Juli 1356
an sich traͤgt.
Art. 3.
Dae gegenwärtige Geseßz tritt mit dem
Tage seiner Bekanntmachung durch das
Gesetblatt in den Landestheilen diesseits
des Rheins in Wirksamkeit.
Von dem genannten Tage an sind
alle geseßlichen Vorscheisten aufgehoben,
welche decmalen in diesen Landestheilen über
die durch den Ablauf einer bestimmten Zeit
bedingte Beweiskraft der Schuld und Empfangsbekenntnisse
un? die bierauf bezügliche
Einwendung des nicht gezahlten Geldes,
dann des nicht eingebrachten Heirathgutes
oder andern Vermäögens einer Ehefrau
gelten oder in anderer Beziehung dem
Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes entgegen
stehen.
Auf Urkunden, welche schon vor dem
erwähnten Tage ausgestellt worden sind,
findet das gegenwäreige Gesetz keine Anwendung.
1859.
Mar.
Frhr. v. d. Pfordten.
v. Uingelmann.
v. Zwehl.
Graf v. Ueigersberg v. Manz.
v. Fischer, Staatsrath.
Nach dem Besehle Seiner Masestät des Königs:
der Generalsecretär des Staateraths,
Seb. v. Kobell.