Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— 128 — 
innerhalb des Norddeutschen Bundes erschienenen Werken einen den einheimischen Werken 
gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden 
Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar 
nicht im Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete staats- 
angehbrig sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schbnhausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.