Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Gesetz--Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
München, den 10. Mai 1872. 
  
Jaubhalt: 
Finanz· eseth vom 28. April 1872 für die XI. Finarzperinde 1872 und 1873. (Beilage VI zum Landtagsabschiede.) 
  
Finanz-Gesetz 
für die XI. Finanzperiode 1872 und 1873. 
Ludwig II. 
vori Gottes Gnaden König von Rayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Kranken und in 
Ichwaben rte. etc. 
Wir haben auf den Antrag des Staats- 
ministeriums der Finanzen nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit dem Beirathe, und 
so viel die Erhebung der directen und die Ver- 
änderung der indirecten Steuern, dann die 
Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für 
den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs- 
Donau-Main-Canale anlangt, mit der Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräthe und 
der Kammer der Abgeordneten über die Staats- 
Einnahmen und Ausgaben für die XI. Finanz- 
periode, nämlich für die zwei Jahre 1872 und 
1873, beschlessen und verordnen, wie folgt: 
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