Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

Beilage D. 
Reglement 
uͤber das Verfahren bei Versendung inlaͤndischer Erzeugnisse und Fabrikate 
aus einem Vereins-Gebiete in das andere. 
g. 1. 
Bei Versendungen inlaͤndischer Erzeugnisse und Fabrikate aus einem Vereins-Ge- 
biete in das andere, bei welchen der vertragemäßige freie oder erleichterte Eingang in 
Anspruch genommen wird, muß der inländische Ursprung nachgewiesen werden. 
. 2. 
Geschehen dergleichen Versendungen durch die zweite Hand, so muß sich der Ver- 
sender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte Bescheinungen 
des Producenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner Bücher oder andere Be- 
weise, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Versendungs-Certi- 
fikate erforderlichen Belege, gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden 
genügend ausweisen. 
9. 
Soll demnach eine Versendung erfolgen, so legt der Versender der zuständigen 
Behbrde des Absendungs-Ortes, oder der diesem Ort zunächst gelegenen, eine nach dem 
beiliegenden Muster Nro. I. zum Ursprungs-Zeugniß schriftlich abgefaßte Anmeldung 
vor. 
Diese Anmeldung muß enthalten: 
a)die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maßstabe, welchen der 
Tarif des Landes, aus welchem die Versendung erfolgt, angiebt, die Menge 
nach dem Brutto= und Netto-Gewicht in Buchstaben ausgedrückt. 
Kann wegen mangelnder Waage-Geräthschaften bei Gegenständen, die dem 
Maßstab des Tarifs zu Folge, nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht 
nicht angegeben werden, so genügt statt dieser Angabe die Anmeldung des Ge- 
genstandes nach den landesüblichen und gewerblichen Maßstäben, z. B. Ohm, 
Eimer, Quart, Stück und Ellenzahl, Schock, Zahl und dergleichen; 
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