Beilage D.
Reglement
uͤber das Verfahren bei Versendung inlaͤndischer Erzeugnisse und Fabrikate
aus einem Vereins-Gebiete in das andere.
g. 1.
Bei Versendungen inlaͤndischer Erzeugnisse und Fabrikate aus einem Vereins-Ge-
biete in das andere, bei welchen der vertragemäßige freie oder erleichterte Eingang in
Anspruch genommen wird, muß der inländische Ursprung nachgewiesen werden.
. 2.
Geschehen dergleichen Versendungen durch die zweite Hand, so muß sich der Ver-
sender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte Bescheinungen
des Producenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner Bücher oder andere Be-
weise, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Versendungs-Certi-
fikate erforderlichen Belege, gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden
genügend ausweisen.
9.
Soll demnach eine Versendung erfolgen, so legt der Versender der zuständigen
Behbrde des Absendungs-Ortes, oder der diesem Ort zunächst gelegenen, eine nach dem
beiliegenden Muster Nro. I. zum Ursprungs-Zeugniß schriftlich abgefaßte Anmeldung
vor.
Diese Anmeldung muß enthalten:
a)die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maßstabe, welchen der
Tarif des Landes, aus welchem die Versendung erfolgt, angiebt, die Menge
nach dem Brutto= und Netto-Gewicht in Buchstaben ausgedrückt.
Kann wegen mangelnder Waage-Geräthschaften bei Gegenständen, die dem
Maßstab des Tarifs zu Folge, nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht
nicht angegeben werden, so genügt statt dieser Angabe die Anmeldung des Ge-
genstandes nach den landesüblichen und gewerblichen Maßstäben, z. B. Ohm,
Eimer, Quart, Stück und Ellenzahl, Schock, Zahl und dergleichen;
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