Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 31. October 1871. 
  
Inhal tt. 
esetz, die vorläufige Fortdauer des Gesetzes, einige provisorische Besti 
in bürgerlichen Rechtssachen betreffend. 
Sesetz, 
die vorläufige Fortdauer des Gesetzes, einige 
provisorische Bestimmungen über die Tar= und 
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen be- 
treffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben etce. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz vom 21. Juni 1870, einige 
provisorische Bestimmungen über die Tar= und 
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen 
betreffend, bleibt unter Aenderung des 
Artikel 20 desselben bestimmten Endtermi 
bis zum Schlusse der XI. Finanzperiode 
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