Full text : Geographie für Volksschulen.

36  Das  Königreich  Bayern.

87.  Staatsverwaltung,  Rechtspflege,  kirchliche  und
militärische  Verhältnisse.

1.  Das  Gesamt-Staatsministerium  bildet  die  oberste
Behörde  des  Königreiches.  Diese  gliedert  sich  wieder  in  sechs
Staatsministerien,  welche  folgende  Titel  führen:

a)  Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern.

b)  Das  Staatsministerium  der  Justiz.

c)  Das  Staatsministerium  des  Innern.

d)  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten.

e)  Das  Staatsministerium  der  Finanzen.

1)  Das  Kriegsministerium.

2.  In  jedem  der  acht  Kreise  besteht  eine  Regierung.  Dieser
sind  unterstellt:  die  Bezirksämter,  Rentämter,  Forstämter,  Bauämter
  u.  s.  w.

3.  Die  Rechtspflege  wird  durch  die  verschiedenen  Gerichte
  (Amtsgerichte,  Landgerichte  u.  s.  w.)  besorgt.  Die  Landgerichte
  entscheiden  in  schweren  Straffällen  unter  Zuziehung  von
„Geschworenen".

4.  Für  die  kirchliche  Einteilung  bestehen:

a)  für  die  römisch-katholische  Kirche  die  zwei  Erzbistümer
  München-Freising  und  Bamberg,  ferner  sechs
Bistümer:  Augsburg,  Regensburg,  Passau,  Eichstädt,
Würzburg  und  Speyer;

b)  für  die  protestantische  Kirche  das  Oberkonsistorium
zu  München  und  die  Konsistorien  in  Ansbach,  Bayreuth
  und  Speyer;

I)  für  die  israelitische  Religionsgenossenschaft  40  Rabbinate
  in  verschiedenen  Orten  des  Landes.

5.  Die  bewaffnete  Macht  Bayerns  besteht  1.  aus  dem
stehenden  Heer,  2.  aus  der  Landwehr,  3.  aus  dem  Landsturm.
Die  Armee  ist  eingeteilt  in  zwei  Armeekorps,  deren  Kommandositze
  in  München  und  Würzburg  sind.